Verlangensleistungen, auch Wunschleistungen genannt, sind zahnärztliche geplante Behandlungen, die über das medizinisch notwendige Maß hinausgehen und auf einer individuellen Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 Absatz 3 der GOZ basieren.
Die Leistungen sind nicht erstattungsfähig. Sollte sich im Rahmen der Rechnungsprüfung herausstellen, dass es sich um eine Wunsch- oder Verlangensleistung handelt, kann dafür keine Erstattung erfolgen.