Sind Material- und Laborkosten erstattungsfähig?

Ja, grundsätzlich sind berechnungsfähige Material- und Laborkosten, auch als Verbrauchsmaterialien bezeichnet, zu 100 Prozent erstattungsfähig. Für bestimmte Gebührenbereiche ist die Erstattung jedoch auf 60 Prozent begrenzt. Dies betrifft folgende Gebührenziffern der GOZ: 
- 2130 bis 2320 (konservierende Leistungen/Füllungsleistungen)
- 5000 bis 5340 (prothetische Leistungen)
- 7080 bis 7100 (Langzeitprovisorien)
- 9000 bis 9170 (implantologische Leistungen)

Eine Ausnahme von der 60 Prozent-Regelung gilt für implantologische Leistungen bei folgenden medizinischen Indikationen: größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte, dauerhafte Mundtrockenheit, generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen und nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (Spastiken). In diesen Fällen können die Material- und Laborkosten zu 100 Prozent erstattet werden. 

Beispiel:
Betragen die berechnungsfähigen Material- und Laborkosten für eine prothetische Versorgung 1000 Euro, sind grundsätzlich 60 Prozent, also 600 Euro erstattungsfähig. Ihnen bleibt ein Selbstbehalt von 40 Prozent.

Hinweis: Ihre Selbstbehalte können sie mit einer Zusatzversicherung reduzieren.

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