Sind Protrusionsschienen (Schnarcherschienen) erstattungsfähig?

Ja, die Protrusionsschiene ist erstattungsfähig, wenn die Erstattung nach den Vorgaben der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erfolgt und die allgemeinen Erstattungsbedingungen berücksichtigt werden. Da es keine spezifische Gebührenziffer für diese Leistung gibt, kann ihr Zahnarzt die Leistung analog berechnen. 

Für die Eingliederung der Protrusionsschiene wird die GOZ-Ziffer 7010 analog anerkannt und kann bis zu zweimal (Ober- und Unterkiefer) angesetzt werden. Diese Abrechnung basiert auf dem Beschluss des GOZ-Beratungsforums.

Bitte beachten Sie: Für die Versorgung mit einer Protrusionsschiene ist vor Behandlungsbeginn weder ein Kostenvoranschlag noch eine Genehmigung oder ein Überweisungsschein notwendig. Sie können die Behandlung direkt durchführen lassen und die Rechnung im Anschluss bei uns einreichen.

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