Sind funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (FAL) erstattungsfähig?

Ja, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind erstattungsfähig bei
Vorliegen einer der folgenden Indikationen:

  1. Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen,
  2. Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung,
  3. Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjustierten Oberflächen nach den Nummern 7010 und 7020 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte, 
  4. umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich kieferorthopädischkieferchirurgischer Operationen oder
  5. umfangreiche Gebiss-Sanierungen. Eine Gebisssanierung ist umfangreich, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichgestellt werden und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist.

Bitte legen Sie mit Einreichung der Rechnung eine Kopie der zahnärztlichen Dokumentation nach der Nummer 8000 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vor. Diese umfasst den klinischen Funktionsstatus sowie das Beiblatt zum klinischen Funktionsstatus zur Indikationszuordnung. Für die Erstattung reicht das Beiblatt zur Indikationszuordnung aus.

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