Grundsätzlich werden die Gebührenziffern der GOZ beziehungsweise der GOÄ bis zum 2,3-fachen Steigerungssatz anerkannt. In besonders schwierigen Fällen kann das Honorar bis zum 3,5-fachen Steigerungssatz erfolgen, sofern eine patientenbezogene ärztliche Begründung vorliegt. Diese muss den Charakter einer Ausnahme im Vergleich zur Mehrzahl der Behandlungsfälle aufweisen.
Nicht berücksichtigt werden können:
- die bloße Besonderheit eines angewendeten Verfahrens,
- die Art der Ausführung,
- pauschale Begründungen,
- individuelle Vergütungsvereinbarungen gemäß § 2 Absatz 1 und 2 der GOZ
Bei bestimmten medizinisch-technischen Leistungen wie zum Beispiel das Röntgen erfolgt die Erstattung in der Regel bis zum 1,8-fachen Satz der GOÄ. In begründeten Ausnahmen ist eine Erstattung bis zum 2,5-fachen Steigerungsfaktor möglich.
Diese Regelungen basieren auf den Verwaltungsvorschriften der Bundesbeihilfeverordnung (§6 zu Absatz 5, Nr. 4).