Sind Kosten einer Vollnarkose im Rahmen einer zahnärztlichen Leistung erstattungsfähig?

Ihre Kosten für eine Vollnarkose übernehmen wir ausschließlich in Ausnahmefällen. Dasselbe gilt für andere Betäubungsarten wie eine Lachgassedierung oder eine sogenannte Analgosedierung.
Ausnahmefälle, in denen eine Erstattung möglich ist, sind beispielsweise:

  • eine schwerwiegende geistige oder körperliche Behinderung
  • eine ärztliche bestätigte Unverträglichkeit gegen Lokalanästhetika
  • eine ärztlich bestätigte schwerwiegende Allgemeinerkrankung, sodass während einer zahnärztlichen Behandlung Narkoseleistungen und eine Kreislaufüberwachung erforderlich sind
  • eine fachärztlich bestätigte pathologische Phobie vor Zahnbehandlungen

Wir empfehlen Ihnen, uns vor einer geplanten Narkose Ihren Heil- und Kostenplan sowie eine zahnärztliche Stellungnahme vorzulegen. So können wir prüfen, ob wir hierfür Kosten übernehmen können.

Verwandte Fragen