Ja, sofern die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) unter der Gebührennummer 1040 erfolgt. Wird die Leistung hingegen als Pauschale abgerechnet, kann keine Erstattung erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass die Zahnangabe in der Rechnung erforderlich ist. Zudem kann die professionelle Zahnreinigung nicht anerkannt werden, wenn sie mit anderen Leistungen kombiniert wird, zum Beispiel: prophylaxtische Leistungen (GOZ 1020) oder der Behandlungen von Mundschleimhaut und Parondontalerkrankungen.