Mitversicherte

Als Mitglied der PBeaKK können Sie Ihren Ehepartner beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner und Ihre Kinder in bestimmten Fällen in der Grundversicherung mitversichern. Das gilt zum Beispiel auch für Kinder, die studieren. Ob eine Mitversicherung möglich ist, hängt unter anderem vom Einkommen und dem Alter Ihrer Angehörigen ab und ob diese einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Unter bestimmten Umständen kann die Mitversicherung auch ruhen und später wieder aufgenommen werden.

Die Versicherungspflicht Ihrer mitversicherten Angehörigen

Nehmen mitversicherte Angehörige eine versicherungspflichtige Arbeit auf oder beginnen eine Berufsausbildung oder ein Studium, wirkt sich das auch auf die Mitversicherung aus. Sobald mitversicherte Personen in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert werden, sind keine Leistungen aus der Grundversicherung der PBeaKK mehr möglich. Die Zusatzversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen weitergeführt werden.

Die Mitversicherung kann jedoch ruhend gestellt werden und später wieder aufgenommen werden. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie in unserem Ratgebern.

Die Mitversicherung Ihres Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners

Sie möchten Ihren Ehepartner beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner bei der PBeaKK mitversichern? Das ist möglich, solange er eine bestimmte Einkommensgrenze, die derzeit bei 20.878 Euro liegt, nicht überschreitet. Für den Antrag benötigen wir daher einen Nachweis seiner Einkünfte. Fertigen Sie dafür bitte eine Kopie des Einkommensteuerbescheides an. Selbst erstellte Ausdrucke von Steuerprogrammen können wir nicht berücksichtigen.

Der „Gesamtbetrag der Einkünfte“ wird vom zuständigen Finanzamt ermittelt und ist auf dem Einkommensteuerbescheid gesondert ausgewiesen. Neben den Einkünften aus einer Beschäftigung, aus Renten und Versorgungsbezügen zählen hierzu auch mögliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie regelmäßige Zahlungen aus Rentenversicherungen oder Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherungen. Durch Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden, die steuerlich bereits abgegoltenen sind, erhöht sich der „Gesamtbetrag der Einkünfte“. Dagegen vermindern Kinderbetreuungskosten, die steuerlich absetzbar sind, den Gesamtbetrag.

Ihr Partner ist bereits in einer gesetzlichen Krankenkasse mitversichert?

Dann hat diese Vorrang vor einer Mitversicherung in der Grundversicherung in der PBeaKK. Eine abgeschlossene Zusatzversicherung ist hiervon aber nicht betroffen und kann unabhängig von der Einkommenshöhe oder einer Pflichtversicherung weiterbestehen oder neu abgeschlossen werden.

Die Mitversicherung Ihrer Kinder

Als Mitglied der PBeaKK können Sie Ihre Kinder mitversichern, wenn diese nach dem Bundesbesoldungsgesetz bei Ihnen berücksichtigungsfähig sind, d.h. Ihr Kind ist im Familienzuschlag berücksichtigt beziehungsweise erhält Kindergeld. Sie können dafür einen Antrag bei uns stellen.

Dagegen können Kinder nicht mitversichert werden, wenn diese in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert oder freiwillig versichert sind oder wenn sie Anspruch auf freie Heilfürsorge haben. Leistet Ihr Kind einen Freiwilligendienst (zum Beispiel Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr) oder freiwilligen Wehrdienst ab? Dann ruht während dieser Zeit die Mitversicherung und kann danach weitergeführt werden. Eine Zusatzversicherung kann auch bei einer Pflichtversicherung bestehen, jedoch muss Ihr Kind im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sein. Alle Informationen hierzu finden Sie in unserem Ratgeber.

Die Mitversicherung von Studierenden

Ihr Kind hat ein Studium begonnen? Jetzt gibt es einiges zu organisieren. Lesen Sie, was bei der Mitversicherung Ihres studierenden Kindes zu berücksichtigen ist. Zum Beispiel werden Studierende normalerweise automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung der Studenten versicherungspflichtig. Sie können allerdings in der PBeaKK weiterhin mitversichert bleiben, wenn sie sich von der Pflichtversicherung befreien lassen.

Bis zu welchem Alter die Mitversicherung möglich ist und wie es nach der Exmatrikulation weiter geht, finden Studierende Mitversicherte in unserem Ratgeber.

Das Ruhen einer Mitversicherung

In manchen Lebenssituationen ist es sinnvoll oder erforderlich, dass Sie Ihre Mitgliedschaft in der PBeaKK ruhen lassen. Dann ruht auch die Mitversicherung Ihrer Angehörigen.

Ausnahme: Wenn Sie einen Freiwilligendienst oder freiwilligen Wehrdienst ableisten, kann ein Antrag gestellt werden, dass die Mitversicherung Ihrer Angehörigen bestehen bleibt, auch wenn Ihre Mitgliedschaft ruht.

In folgenden Fällen ruht die Mitversicherung

  • Die Mitversicherung Ihres Ehepartners beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners ruht, wenn und solange er in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, wenn er einen Freiwilligendienst ableistet oder Anspruch auf freie Heilfürsorge hat.
  • Die Mitversicherung von Kindern ruht während einem Freiwilligendienst, einer Wehrübung oder des freiwilligen Wehrdienstes (zum Beispiel Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr).
  • Sie können beantragen, dass die Mitversicherung Ihrer Kinder ruht, wenn und solange Ihr Ehepartner beziehungsweise eingetragener Lebenspartner in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert oder freiwillig versichert ist und einen Anspruch auf Familienversicherung hat.
  • Die Mitversicherung Ihres Ehepartners beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners und Ihrer Kinder ruht, wenn und solange Ihnen Leistungen nach § 10 Absatz 2 bzw. 4 des Bundesversorgungsgesetzes zustehen. Auch hierfür ist ein Antrag zu stellen.

Die Beendigung einer Mitversicherung

Es gibt verschiedene Gründe, warum Ihre eigene Mitgliedschaft oder die Mitversicherung eines mitversicherten Angehörigen bei der PBeaKK endet. Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick. Die Mitversicherung endet:

  • bei Beendigung der Mitgliedschaft
  • bei Begründung einer eigenen Mitgliedschaft
  • beim Tod der mitversicherten Person
  • bei Abmeldung durch das Mitglied
  • durch Ausschluss

Die Mitversicherung des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners endet:

  • bei Scheidung beziehungsweise wenn die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird, jeweils mit der Rechtskraft des Scheidungsausspruches,
  • wenn die Einkommensgrenze von 20.878 EUR überschritten wird, und zwar mit Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem die Einkommensgrenze überschritten wurde

Die Mitversicherung von Kindern endet:

  • wenn die Berücksichtigungsfähigkeit im Familien- oder Auslandszuschlag wegfällt, sofern damit auch die Berücksichtigungsfähigkeit in der Beihilfe wegfällt
  • wenn das Kind in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert oder freiwillig versichert ist oder Anspruch auf freie Heilfürsorge hat

Für beide Fälle gilt die Ausnahme: Wenn das Kind Freiwilligendienst, eine Wehrübung oder einen freiwilligen Wehrdienst ableistet, ruht die Mitversicherung in diese Zeit (zum Beispiel Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr).