Aus der Bundesbeihilfe und Grundversicherung werden ab dem ersten Implantat Leistungen in Höhe von 50 Prozent der Aufwendungen für das zahnärztliche Honorar gewährt. Die anderen 50 Prozent werden dann aus der ISH-Stufe ersetzt. Diese Regelung gilt auch für Versicherte, die keine Leistungen aus der Grundversicherung erhalten, wie beispielsweise gesetzlich Versicherte.
Sie erhalten nach Ablauf der Wartezeit Leistungen aus der ISH-Stufe:
- Bis zu 100 Prozent des Selbstbehaltes für das zahnärztliche Honorar bei implantologischen Leistungen im Rahmen der anerkennungsfähigen Jahreshöchstsätze
Die Leistungshöhe ist abhängig vom Rechnungsdatum, vom Versicherungsjahr und den zugehörigen Jahreshöchstsätzen. Der Jahreshöchstsatz gilt für jeweils zwei Versicherungsjahre.