Warum werden die zahnärztlichen Leistungen im Heil- und Kostenplan trotz vorliegender Begründung auf den 2,3fachen Steigerungssatz gekürzt?

Die Kürzung des Steigerungsfaktors erfolgt, weil die Erschwernis einer Behandlung in der Regel erst bei Durchführung der jeweilgen Maßnahme beurteilt werden kann. Der Heil- und Kostenplan stellt lediglich eine vorausschauende Einschätzung dar. Liegt eine personenbezogene, nachvollziehbare  Begründung vor können zahnärztliche Leistungen bei der Rechnungsstellung bis zum 3,5-fachen Steigerungsfaktor anerkannt werden.

Weitere Informationen zu den Bedingungen für einen erhöhten Steigerungsfaktor finden Sie hier.

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