Die Kürzung des Steigerungsfaktors erfolgt, weil die Erschwernis einer Behandlung in der Regel erst bei Durchführung der jeweilgen Maßnahme beurteilt werden kann. Der Heil- und Kostenplan stellt lediglich eine vorausschauende Einschätzung dar. Liegt eine personenbezogene, nachvollziehbare Begründung vor können zahnärztliche Leistungen bei der Rechnungsstellung bis zum 3,5-fachen Steigerungsfaktor anerkannt werden.
Weitere Informationen zu den Bedingungen für einen erhöhten Steigerungsfaktor finden Sie hier.