Sind implantologische Leistungen erstattungsfähig und wenn ja wieviele Implantate pro Kiefer werden erstattet?

Ja, implantologische Leistungen sind wie folgt erstattungsfähig:
1) bis zu zwei Implantate je Kiefer ohne bestimmte Indikation
2) bis zu vier Implantate je Kiefer im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer
3) bei folgenden Krankheitsbildern gilt keine Begrenzung:

  • größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte, die unter anderem folgende Ursachen haben: Tumoroperationen, Entzündungen des Kiefers, Operationen infolge großer Zysten oder Osteopathien, angeborene Fehlbildungen des Kiefers, Fehlbildung der Zähne oder Unfälle
  • dauerhafte Mundtrockenheit
  • generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen
  • nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich wie beispielsweise Spastik

Bitte beachten Sie: Verfügen Sie bereits über Implantate, für die Sie Beihilfe oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen erhalten haben, müssen wir diese anrechnen.

Sofern nicht alle Implantate anerkannt werden können, sind die Honorarkosten sowie Material- und Laborkosten anteilig auf die Gesamtzahl der Implantate zu kürzen. Beispiel: Werden drei Implantate gesetzt, aber nur zwei als erstattungsfähig anerkannt, erfolgt eine entsprechende Kürzung der Erstattung.

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