Nein, die Erstattungsfähigkeit von Behandlungsmethoden im Ausland richtet sich nach den Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). In der BBhV sind beispielweise in Anlage 1 die Behandlungsmethoden aufgeführt, die ausgeschlossen oder nur eingeschränkt erstattungsfähig sind. Wichtig: Der §15 der BBhV regelt die Anzahl der erstattungsfähigen Implantate.