Welcher Personenkreis kann offene Rechnungen nach dem Todestag einreichen und was muss ich hinsichtlich der Auszahlung von Leistungen beachten?

Offene Rechnungen dürfen Bevollmächtigte, Ehepartner, Kinder, Erben sowie Nachlasspfleger und Nachlassverwalter des Verstorbenen weiterhin bei uns einreichen. Hierfür reichen Sie bitte alle Rechnungen mit unseren Leistungsantrag ein. Anschließend prüfen wir diese und die darin aufgeführten Leistungen. Liegt uns eine Vollmacht oder ein behördlicher Nachweis der Erbberechtigung vor, erhalten Sie im Anschluss von uns einen Erstattungsbescheid per Post und eine Überweisung auf die Bankverbindung, welche im Leistungsantrag angegeben ist.

Bei Ehepartnern und Kindern zahlen wir unsere Erstattungsleistungen auf die bei uns hinterlegte Bankverbindung des Verstorbenen. Bitte beachten Sie: Wir können keine Auszahlung auf ein fremdes Konto veranlassen.

Erben reichen ihre Rechnungen inklusive Erbschein oder einer anderen öffentlich beglaubigten Urkunde – wie ein öffentliches Testament oder ein notariell beurkundeter Erbvertrag – mit einem Leistungsantrag bei uns ein. Hierbei gilt:

  1. Bei einem Allein-Erben können wir unsere Erstattungsleistungen auf ein fremdes Konto überweisen.
  2. Bei einer Erbengemeinschaft können wir unsere Erstattungsleistungen ausschließlich dann auf ein fremdes Konto überweisen, wenn Sie uns eine Vollmacht der Miterben vorlegen.