Können Leistungserbringer offene Rechnungen nach dem Todestag mit uns direkt abrechnen?

Nein, Leistungserbringer, wie zum Beispiel Ärzte, Therapeuten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen gehören nicht zu unserem anspruchsberechtigten Personenkreis. Es ist keine Direktabrechnung mit uns möglich. Die Leistungserbringer können daher keine offenen Rechnungen bei uns einreichen. Zur Klärung müssen sich die Leistungserbringer an die Erben oder das Nachlassgericht wenden.