Was ist bei der Erstattung von podologischen Leistungen zu beachten?

Medizinische Fußpflege sowie Nagelkorrekturspangen zählen zu den „podologischen Leistungen“, die wir Ihnen bis zu den im Heilmittelverzeichnis festgelegten Höchstbeträgen erstatten. 
Voraussetzung ist, dass sie medizinisch notwendig und ärztlich verordnet sind und von einer qualifizierten Fachkraft durchgeführt wird, die über die Berufsbezeichnung „Podologe“ oder „medizinischer Fußpfleger“ nach § 1 des Podologengesetzes verfügt.

Auf der ärztlichen Verordnung benötigen wir die Angabe der Anzahl und die Art der Behandlung, wie zum Beispiel „4x podologische Behandlung groß“.
 

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