Welche Kosten übernehmen wir für Hörgeräte?

Ärztlich verordnete Hörgeräte erstatten wir ohne vorherige Genehmigung. Wir übernehmen zum Beispiel die Kosten für:

  • Hinter-dem-Ohr-Geräte (HdO)
  • In-dem-Ohr-Geräte (IdO)
  • Hörbrillen
  • Taschengeräte
  • Drahtlose Hörhilfen
  • C.R.O.S.-Geräte (Schallübertragung vom schlechteren zum besseren Ohr)
  • Otoplastiken (individuell angepasste Ohrpassstücke)

Für Versicherte ab 15 Jahren gilt ein Höchstbetrag von 1.500 Euro je Ohr. Der Höchstbetrag gilt nicht

  • für Kinder unter 15 Jahren
  • wenn an beiden Ohren eine an Gehörlosigkeit grenzende Schwerhörigkeit
    oder ein vergleichbar schwerwiegender medizinischer Fall vorliegt. Wichtig: In diesen Fällen benötigen wir eine aussagekräftige ärztliche Stellungnahme.
    Erstattungsfähig sind medizinisch notwendige Fernbedienungen.

Nicht erstattungsfähig sind:

  • Hörgeräte-Batterien für Erwachsene (ab 18 Jahren)
  • Reinigungs- und Pflegemittel
  • Hörgeräteetuis
  • Fernsehkopfhörer
  • Hörgeräteversicherungen

Wichtig: Für eine Ersatzbeschaffung ist eine ärztliche Verordnung erforderlich. Für Hörgeräte gilt eine Mindestgebrauchszeit von fünf Jahren, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Neuversorgung zwingend erforderlich. Wenn die Mindestgebrauchszeit nicht erfüllt ist, empfehlen wir Ihnen, vor einer Ersatzbeschaffung Kontakt mit uns aufzunehmen.

Für Reparaturen, Innenreinigung oder Austausch der Otoplastik ist keine neue ärztliche Verordnung nötig.

Kennen Sie schon unser kostenfreies Serviceangebot der Hörgeräte-Begutachtung? Es hilft Ihnen, die richtige Versorgung auszuwählen. Sprechen Sie uns gerne an.