Sehhilfen zur Verbesserung der Sehstärke erstatten wir gemäß Abschnitt 4, der Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ab 01.01.2026 wie folgt:
Brille zur Verbesserung der Sehstärke
| Leistung | Höchstbetrag |
|---|---|
| Brille mit Einstärkengläser | 110,00 Euro |
| Brille mit Mehrstärkengläser | 260,00 Euro |
In der Brillenpauschale sind auch die Kosten für die Refraktionsbestimmung von Ihrer Augenoptikerin oder Ihrem Augenoptiker berücksichtigt.
Innerhalb der Mindestgebrauchszeit ist der Bezug von grundsätzlich einer Brille zur Verbesserung der Sehstärke erstattungsfähig. Eine Zweitbrille mit den gleichen Refraktionswerten – unabhängig davon, ob es sich um klare bzw. getönte Gläser handelt – ist nicht erstattungsfähig.
Bei vollzeitschulpflichtigen Personen ist eine Schulsportbrille, wenn diese für die Teilnahme am Schulsport erforderlich und ärztlich verordnet ist, bis zu den Höchstbeträgen für Brillen erstattungsfähig.
Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für
a) Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für den Freizeitbereich,
b) Bildschirmbrillen,
c) Brillenversicherungen,
d) Zweitbrillen, deren Korrektionsstärke bereits der einer vorhandenen Brille entspricht (Mehrfachverordnung),
e) Reservebrillen, die zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit benötigt werden,
f) Sportbrillen, außer wenn diese für Vollzeitschulpflichtige zur Teilnahme am Schulsport erforderlich sind,
g) Brillenetuis.
Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehstärke
Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehfähigkeit sind erstattungsfähig bei:
| Indikation | Bedingung |
|---|---|
| Myopie | Ab 8 Dioptrien |
| Hyperopie | Ab 8 Dioptrien |
| Irregulärem Astigmatismus | Wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird |
| Astigmatismus rectus und inversus | Ab 3 Dioptrien |
| Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/–30° oder 135° +/–30°) | Ab 2 Dioptrien |
| Keratokonus | - |
| Aphakie | - |
| Aniseikonie | Von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren), |
| Anisometropie | Ab 2 Dioptrien |
Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur erstattungsfähig
a) für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,
b) für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.
Nicht erstattungsfähig sind:
a) Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht erstattungsfähigen Eingriffen,
b) Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe der Iris,
c) One-Day-Linsen,
d) Multifokale Kontaktlinsen oder Mehrstärkenkontaktlinsen,
e) Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,
f) Reinigungs- und Pflegemittel für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.