Wann werden die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel übernommen?

Grundsätzlich können die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von uns nicht übernommen werden.

In der Bundesbeihilfeverordnung sind jedoch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aufgeführt, die bei bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Wir können Ihre Kosten für diese Arzneimittel übernehmen, wenn Sie uns eine Bescheinigung Ihres Arztes vorlegen, dass eine zutreffende Indikation für eines der Arzneimittel vorliegt. Eine ausführliche Liste dieser Präparate sowie der zugehörigen Indikationen erhalten Sie in der Bundesbeihilfeverordnung (Anlage 6, § 22, Absatz 2, 3c).

Wissenswert: Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erkennen wir ärztlich verordnete, apothekenpflichtige Arzneimittel an – auch wenn diese nicht verschreibungspflichtig sind. Außer es handelt sich um Arzneimittel, deren Wirksamkeit nicht ausreichend belegt ist, um sogenannte unwirtschaftliche Arzneimittel.