Welche Kosten werden für eine ärztliche Osteopathie erstattet?

Ärztliche Behandlungen werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet.  Die Osteopathie ist in der GOÄ noch nicht enthalten. Die Arztpraxis wird diese Leistung daher "analog", dies bedeutet "entsprechend einer vergleichbaren Leistung", abrechnen. Die Landesärztekammer Niedersachsen hat hierfür eine Empfehlung herausgegeben. Diese Abrechnungsempfehlung geht von folgenden analogen Gebührennummern aus:

  • GOÄ 505 (Behandlung des Atemsystems / Brustkorb),
  • GOÄ 507 (Muskelenergietechniken),
  • GOÄ 520 (Massagetechniken),
  • GOÄ 521 (Behandlung Bauch und Beckenorgane),
  • GOÄ 523 (spezielle Weichteiltechniken),
  • GOÄ 525 (Tenderpointbehandlung nach Jons an Extremitäten),
  • GOÄ 526 (Tenderpointbehandlung),
  • GOÄ 527 (Craniosakraltherapie) und
  • GOÄ 3306 (Behandlung der Wirbelsäule)
  • GOÄ 3306 (Behandlung weiterer Gelenke, insgesamt).

Werden all diese Leistungen erbracht, können wir bis zu 78,58 € je Sitzung für die Berechnung der Versicherungsleistungen berücksichtigen.