Ist die Grippeschutzimpfung in der Apotheke beihilfefähig?

Aufwendungen für Grippeschutzimpfungen in Apotheken sind gemäß § 41 Absatz 1 Satz 2 BBhV bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie auch im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähig sind. Eine gesonderte ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich. Die Kosten belaufen sich auf 11 Euro zuzüglich der Kosten für den Impfstoff. Die 11 Euro setzen sich zusammen aus der Vergütung der Impfleistung in Höhe von 7,60 Euro, 2,40 Euro für Nebenleistungen und 1 Euro für die Beschaffung des Impfstoffs.

Für A-Mitglieder gilt: Die Leistung wird über die KV-Karte abgerechnet. Eine Privatrechnung ist nicht vorgesehen.