Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) hat bestimmte Behandlungen von der Kostenübernahme ganz oder teilweise ausgeschlossen (Anlage 1 zu § 6 Absatz 4 Satz 2 BBhV). Dieser Ausschluss gilt aufgrund unserer Satzung auch für Kassenleistungen. Das entsprechende Verzeichnis können Sie sich herunterladen.
Der vollständige Ausschluss bedeutet, dass die Kosten der genannten Therapie unabhängig von der Erkrankung oder deren Schwere nicht übernommen werden können.
Die Kosten der teilweise ausgeschlossenen Therapien können dann getragen werden, wenn die jeweils genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit eine Therapie von dem Vorliegen einer Diagnose abhängig ist, muss die hier im Verzeichnis genannte Diagnose aus der Rechnung eindeutig ersichtlich sein.
Hinweis auf die Rechtsänderung zum 01.01.2026: Stosswellentherapien können nun auch bei der Diagnose „therapierefraktäre Bursitis trochanterica“ erstattet werden. Zudem ist die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte „Rimkus-Methode“ in den Ausschluss aufgenommen worden.