
Brille, Kontaktlinsen, Lupe und Lupenbrille – diese Sehhilfen zählen zu den sogenannten Hilfsmitteln, sind aber von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Sie dienen zur Verbesserung der Sehfähigkeit oder zur Rehabilitation von Sehstörungen. Egal, in welcher Mitgliedergruppe Sie sind: bei Sehhilfen gelten für Sie die gleichen Voraussetzungen und Leistungen.
Unsere Leistungen für Sehhilfen
Ab 01.01.2021 erstatten wir Leistungen für Sehhilfen bis zu den beihilfefähigen Höchstbeträgen. Diese Höchstbeträge variieren je nach vorliegender Fehlsichtigkeit und Indikation.
Für ein Einstärkenglas (Nah- oder Fernbereich) bis +/–6 Dioptrien mit sphärischem Wert wird bis zu 31,00 Euro je Glas bzw. mit zylindrischem Wert bis zu 41,00 Euro pro Glas erstattet.
Bei einem Mehrstärkenglas (mit Nah- und Fernbereich) bis +/–6 Dioptrien sind bei sphärischem Wert bis zu 72,00 Euro je Glas bzw. bei zylindrischem Wert bis zu 92,50 Euro je Glas erstattungsfähig.
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie noch weitere Zuschläge für Gläser mit Gläserstärken über +/–6 Dioptrien, für Dreistufen- oder Multifokalgläser, für Gläser mit prismatischer Wirkung, für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser, für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser.
Bei Augenverletzungen oder Augenerkrankungen erstatten wir die Kosten für sogenannte therapeutische Sehhilfen.
Brillenfassungen erstatten wir nicht. Eine Ausnahme sind Fassungen von Schulsportbrillen bei vollzeitschulpflichtigen Personen. In diesen Fällen erkennen wir bis zu 52 Euro an. Kontaktlinsen-Pflegemittel zahlen wir ausschließlich bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Erstbeschaffung: augenärztliche Verordnung
Falls Sie zum ersten Mal eine Sehhilfe anschaffen möchten, benötigen wir eine augenärztliche Verordnung. Bei einer Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einem Augenoptiker – also die Bestimmung Ihrer Brillenglasstärke. Kosten für eine Refraktionsbestimmung erkennen wir für eine erstattungsfähige Sehhilfe bis zu einer Höhe von 13 Euro an. Ausnahmen sind therapeutische und vergrößernde Sehhilfen: bei diesen Sehhilfen benötigen wir immer eine augenärztliche Verordnung. Wenn sich Ihre Sehstärke nicht ändert, erstatten wir Ihre Kosten für eine Neubeschaffung von Brillengläsern nach Ablauf von drei Jahren, bei weichen Kontaktlinsen nach zwei Jahren. Wenn sich Ihre Sehstärke oder Ihre Kopfform ändert, Ihre Sehhilfe unbrauchbar wird oder Sie sie verlieren, können wir Ihre Kosten für eine neue Sehhilfe bereits vor Ablauf der Mindestgebrauchszeit erstatten.
Die wichtigsten Voraussetzungen für die Erstattung Ihrer Sehhilfe
Bitte achten Sie bei der Einreichung Ihres Sehhilfen-Belegs auf folgende Voraussetzungen.
Das brauchen wir | Das reicht nicht | |
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Beleg |
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Brille (In- und Ausland) |
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Kontaktlinsen (In- und Ausland) |
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Rechnungsbetrag |
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* Nur erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen für Kontaktlinsen vorliegen und das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht ist.
Leistungen sonstiger Kostenträger
Falls Ihre Beihilfe nicht von der PBeaKK festgesetzt wird, z.B. bei Landes- oder Bundesbeihilfe, oder Sie eine private Krankenversicherung bzw. Zusatzversicherung bei einem anderen Kostenträger abgeschlossen haben, reichen Sie uns bitte diese Abrechnungsunterlagen bereits bei der erstmaligen Antragsstellung Ihrer Sehhilfe ein. Dies ermöglicht uns eine schnelle und vor allem abschließende Bearbeitung Ihrer Einreichung und damit eine zeitnahe Erstattung.
Tipp: Zusatzversicherung für Brille & Co.
Haben Sie die Ergänzungsstufe und die ISH-Stufe unserer Zusatzversicherung abgeschlossen? Dann erhalten Sie Leistungen für Sehhilfen bis zum Jahreshöchstsatz.