Sehhilfen

Egal, ob Brille oder Kontaktlinsen – Sehhilfen sind für die Mehrzahl der Deutschen ein täglicher Begleiter. Unabhängig davon, ob es der Blick in die Ferne oder das Lesen ist, was Ihnen schwerfällt: Eine regelmäßige Prüfung Ihrer Sehstärke und Ihrer Augengesundheit sind wichtig. Sie können von Ihrem Augenarzt prüfen lassen, ob Sie eine Brille oder Kontaktlinsen benötigen. Liegt bei Ihnen eine Fehlsichtigkeit oder eine Erkrankung vor, wird Ihnen Ihr Augenarzt eine passende Sehhilfe oder Behandlung verordnen – wir unterstützen Sie mit unseren Leistungen.

Brille, Kontaktlinsen, Lupe und Lupenbrille – diese Sehhilfen zählen zu den sogenannten Hilfsmitteln, sind aber von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Sie dienen zur Verbesserung der Sehfähigkeit oder zur Rehabilitation von Sehstörungen. Egal, in welcher Mitgliedergruppe Sie sind: bei Sehhilfen gelten für Sie die gleichen Voraussetzungen und Leistungen.

Unsere Leistungen für Sehhilfen

Ab 01.01.2021 erstatten wir Leistungen für Sehhilfen bis zu den beihilfefähigen Höchstbeträgen. Diese Höchstbeträge variieren je nach vorliegender Fehlsichtigkeit und Indikation. 

Für ein Einstärkenglas (Nah- oder Fernbereich) bis +/–6 Dioptrien mit sphärischem Wert wird bis zu 31,00 Euro je Glas bzw. mit zylindrischem Wert bis zu 41,00 Euro pro Glas erstattet.
Bei einem Mehrstärkenglas (mit Nah- und Fernbereich) bis +/–6 Dioptrien sind bei sphärischem Wert bis zu 72,00 Euro je Glas bzw. bei zylindrischem Wert bis zu 92,50 Euro je Glas erstattungsfähig.
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie noch weitere Zuschläge für Gläser mit Gläserstärken über +/–6 Dioptrien, für Dreistufen- oder Multifokalgläser, für Gläser mit prismatischer Wirkung, für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser, für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser.

Bei Augenverletzungen oder Augenerkrankungen erstatten wir die Kosten für sogenannte therapeutische Sehhilfen.

Brillenfassungen erstatten wir nicht. Eine Ausnahme sind Fassungen von Schulsportbrillen bei vollzeitschulpflichtigen Personen. In diesen Fällen erkennen wir bis zu 52 Euro an. Kontaktlinsen-Pflegemittel zahlen wir ausschließlich bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Erstbeschaffung: augenärztliche Verordnung

Falls Sie zum ersten Mal eine Sehhilfe anschaffen möchten, benötigen wir eine augenärztliche Verordnung. Bei einer Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einem Augenoptiker – also die Bestimmung Ihrer Brillenglasstärke. Kosten für eine Refraktionsbestimmung erkennen wir für eine erstattungsfähige Sehhilfe bis zu einer Höhe von 13 Euro an. Ausnahmen sind therapeutische und vergrößernde Sehhilfen: bei diesen Sehhilfen benötigen wir immer eine augenärztliche Verordnung. Wenn sich Ihre Sehstärke nicht ändert, erstatten wir Ihre Kosten für eine Neubeschaffung von Brillengläsern nach Ablauf von drei Jahren, bei weichen Kontaktlinsen nach zwei Jahren. Wenn sich Ihre Sehstärke oder Ihre Kopfform ändert, Ihre Sehhilfe unbrauchbar wird oder Sie sie verlieren, können wir Ihre Kosten für eine neue Sehhilfe bereits vor Ablauf der Mindestgebrauchszeit erstatten.

Die wichtigsten Voraussetzungen für die Erstattung Ihrer Sehhilfe

Bitte achten Sie bei der Einreichung Ihres Sehhilfen-Belegs auf folgende Voraussetzungen.

 Das brauchen wir

Das reicht nicht

Beleg
  • Rechnung
  • Auftragsbestätigung
  • Quittung
  • Zahlungsnachweis
Brille (In- und Ausland)
  • Art der Brille
  • Einzelpreis Glas (rechts / links)
  • Fassung
  • Refraktionsbestimmung
  • sonstige Einzelleistungen
  • Pauschalpreis (z.B. ein Gesamtpreis für Fassung mit Gläsern)
Kontaktlinsen (In- und Ausland)
  • Art der Kontaktlinse
  • Einzelpreis Kontaktlinse
  • Refraktionsbestimmung
  • Reinigungs- und Pflegemittel *
  • sonstige Einzelleistungen
  • Pauschalpreis (z.B. ein Gesamtpreis
    für Kontaktlinsen inklusive Anpassungskosten)
Rechnungsbetrag
  • Gesamtrechnungsbetrag muss ausgewiesen sein
  • Rechnungen über Teilzahlungen in Raten

* Nur erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen für Kontaktlinsen vorliegen und das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht ist. 

Leistungen sonstiger Kostenträger

Falls Ihre Beihilfe nicht von der PBeaKK festgesetzt wird, z.B. bei Landes- oder Bundesbeihilfe, oder Sie eine private Krankenversicherung bzw. Zusatzversicherung bei einem anderen Kostenträger abgeschlossen haben, reichen Sie uns bitte diese Abrechnungsunterlagen bereits bei der erstmaligen Antragsstellung Ihrer Sehhilfe ein. Dies ermöglicht uns eine schnelle und vor allem abschließende Bearbeitung Ihrer Einreichung und damit eine zeitnahe Erstattung.                                                
                                                                    

Tipp: Zusatzversicherung für Brille & Co.

Haben Sie die Ergänzungsstufe und die ISH-Stufe unserer Zusatzversicherung abgeschlossen? Dann erhalten Sie Leistungen für Sehhilfen bis zum Jahreshöchstsatz.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber

Erstattung von Sehhilfen: volle Leistungen erhalten (aus dem vitamin Kundenmagazin)

Grundversicherung: verbesserte Leistungen von A-Z (aus dem vitamin Kundenmagazin)