Künstliche Befruchtung ist eine medizinische Behandlung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, die angewandt werden kann, wenn ein Kinderwunsch sich nicht auf natürlichem Weg erfüllen lässt. Sie kann den persönlichen Kinderwunsch ermöglichen.
Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung
Wir erstatten Ihnen 50 Prozent der anfallenden Kosten für eine künstliche Befruchtung, einschließlich der Arzneimittel, die in diesem Zusammenhang verordnet werden, sofern Folgendes vorliegt:
- Eine künstliche Befruchtung erstatten wir nur verheirateten Ehepaaren.
- Sowohl Ei- als auch Samenzellen müssen von Ihnen und Ihrem Ehepartner stammen.
- Beide Ehegatten müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Die Ehefrau darf das 40. und der Ehemann das 50. Lebensjahr nicht vollendet haben. Diese Altersgrenze gilt für beide Partner in jedem Behandlungszyklus. Liegt nur bei einem Ehepartner die Altersgrenze vor, ist die gesamte Maßnahme nicht erstattungsfähig.
- Die künstliche Befruchtung ist nach ärztlicher Feststellung erforderlich und es besteht eine hinreichende Aussicht, dass durch die künstliche Befruchtung eine Schwangerschaft herbeigeführt werden kann. Vor der Durchführung hat sich das Ehepaar über die Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte unterrichten zu lassen.
- Die künstliche Befruchtung muss ambulant durchgeführt werden.
Kostenverteilung nach dem Zuordnungsprinzip
Für die Kostenverteilung gilt die körperbezogene Zuordnung (Zuordnungsprinzip): Die Aufwendungen werden der Person zugerechnet, bei der die Leistung durchgeführt wird.
Dies bedeutet, dass die jeweilige Krankenkasse bzw. Beihilfestelle diejenigen Leistungen erstattet, die bei ihrem Versicherten bzw. der beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Person durchgeführt werden.
Beispiel: Für die körperliche Untersuchung und Behandlung der Frau sowie für die Befruchtung im Labor (extrakorporale Maßnahmen) im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizelle und Samenzelle ist die Krankenkasse bzw. Beihilfestelle der Ehefrau zuständig.
Ablauf und Leistungen
Hält Ihr Arzt eine künstliche Befruchtung für erforderlich und aussichtsreich, stellt er einen Behandlungsplan auf. Es kann der Behandlungsplan der gesetzlichen Krankenversicherung verwendet werden.
Sobald wir einen Behandlungsplan genehmigen und demnach die Voraussetzungen erfüllt sind, übernehmen wir 50 Prozent der Kosten, immer ausgehend von Ihrem Bemessungssatz. Bitte beachten Sie, dass Ihnen stets die andere Hälfte der Kosten als Eigenanteil verbleibt.
Anzahl der erstattungsfähigen Versuche
Je nach Behandlungsmethode gilt folgende Anzahl an Versuchen:
- Insemination im Spontanzyklus: bis zu 8 Versuche
- Insemination nach hormoneller Stimulation: bis zu 3 Versuche
- In-Vitro-Fertilisation (IVF): bis zu 3 Versuche
- Intratubarer Gametentransfer (GIFT): bis zu 2 Versuche
- Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI): bis zu 3 Versuche
Behandlungskosten für Versuche, die über diese Höchstzahlen hinausgehen, können wir nicht erstatten. Anspruch auf einen Neubeginn der Versuchszählung erhalten Sie ausschließlich nach der Geburt eines Kindes. Führt ein Versuch zwar zu einer klinischen Schwangerschaft, nicht jedoch zur Geburt, so bleibt dieser Versuch bei der Versuchszählung unberücksichtigt. Sie erwerben jedoch keinen Anspruch auf einen Neubeginn der Versuchszählung.
Beispiel „In-Vitro-Fertilisation“: Zwei Versuche fanden statt, eine klinische Schwangerschaft entstand im dritten Versuch ohne nachfolgende Geburt eines Kindes. Der dritte Versuch wird nicht gezählt, sodass noch ein Versuch übrigbleibt.