Krankenhausbehandlung

Im Krankheitsfall kann eine ärztliche Behandlung im Krankenhaus notwendig sein. Dabei können Sie das Krankenhaus in Abstimmung mit Ihrem Arzt frei wählen. Die Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen erstatten wir grundsätzlich in voller Höhe – Wahlleistungen können Sie auf eigenen Wunsch mit Selbstbehalt zusätzlich in Anspruch nehmen.

Sie haben eine Verordnung für eine Krankenhausbehandlung?

Im Krankheitsfall kann eine ärztliche Behandlung im Krankenhaus notwendig sein. In unserem Video sehen Sie, wie sie in diesem Fall am besten vorgehen.

Krankenhausbehandlung auf einen Blick

Ihre Behandlung im Krankenhaus kann voll- oder teilstationär sowie vor- oder nachstationär erfolgen. Ins Krankenhaus aufgenommen werden Sie in der Regel über eine ärztliche Verordnung oder direkt im Notfall. Achten Sie bei der Wahl des Krankenhauses darauf, dass Ihnen bei Behandlungen in Privatkliniken hohe Selbstbehalte entstehen können.

Weisen Sie im Krankenhaus darauf hin, dass Sie bei der PBeaKK versichert sind. Dann erhalten wir automatisch eine Mitteilung über Ihre Aufnahme. Mit zahlreichen Krankenhäusern haben wir eine Direktabrechnung vereinbart: Sind Sie bei uns voll versichert, sendet das Krankenhaus alle Rechnungen direkt an uns.

Allgemeine Krankenhausleistungen umfassen alle Maßnahmen, die für Ihre medizinische Versorgung notwendig sind. Darunter fallen vor allem ärztliche Behandlungen, die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie Unterkunft und Verpflegung. Die anfallenden Kosten werden für alle Patienten einheitlich berechnet und grundsätzlich in voller Höhe erstattet. Daneben können Sie auch Wahlleistungen wie die Chefarztbehandlung im Krankenhaus vereinbaren. Beachten Sie vor dem Abschluss jedoch, dass Ihnen Selbstbehalte entstehen können.

Für jeden Kalendertag erheben wir eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro. Diese werden von uns nachträglich in Ihrem Erstattungsbescheid abgezogen.

Wissenswertes für Mitgliedergruppe B

Für die Unterbringung in Ein- und Zweibettzimmer können Sie ausschließlich Beihilfeleistungen beantragen. Lediglich für unsere B3-Mitglieder erstatten wir Ein- und Zweibettzimmer. Beihilfefähig ist hierbei ein Zuschlag in Höhe von 1,2 Prozent der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors, der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist.

Die Kosten ärztlicher Wahlleistungen wie Chefarztbehandlungen übernehmen wir nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und nach den in der Leistungsordnung B vorgesehenen Höchstsätzen. Als B1-Mitglied erhalten Sie Beihilfe- und Kassenleistungen für eine Chefarztbehandlung. Als B2-, C- und E(B)-Mitglied erhalten Sie hierfür ausschließlich Kassenleistungen.

Wissenswertes für Mitgliedergruppe A

Für Wahlleistungen erstatten wir grundsätzlich keine Kosten. Als A-Mitglied haben Sie ausschließlich Anspruch auf Beihilfeleistungen. So erhalten Sie für Arztkosten einer ärztlichen Wahlleistung die Beihilfe in Höhe Ihres persönlichen Beihilfebemessungssatzes (50, 70 oder 80 Prozent). Ein Selbstbehalt ist dadurch unvermeidlich.

Weiterführende Informationen für Sie

Gut zu wissen: Kennen Sie schon unser Serviceangebot „Fallmanagement“? Hier erhalten Sie wertvolle Unterstützung.