Heilmittel

Massage, Krankengymnastik, Sprachtherapie und vieles mehr: Heilmittel helfen dabei, Krankheiten zu heilen oder ihre Verschlechterung zu verhindern. Außerdem werden Krankheitsbeschwerden gelindert. Zu den Heilmitteln zählen alle Therapieformen, die von Masseuren, Krankengymnasten, Logopäden, Sprachtherapeuten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Podologen und Ernährungstherapeuten angeboten werden. Diese Therapien werden Ihnen von Ihrem behandelnden Arzt verordnet – wir übernehmen Ihre erstattungsfähigen Kosten.

Heilmittel auf einen Blick

Rundum gut versorgt: Heilmittel sind medizinische Dienstleistungen, die von Ärzten verordnet und von speziell ausgebildeten Therapeuten erbracht werden. Dazu zählen folgende Maßnahmen:

  • Physiotherapie
  • Ergotherapie
  • Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
  • Podologie und medizinische Fußpflege
  • Ernährungstherapie

Wissenswertes für Mitgliedergruppe B

Ihre Aufwendungen für Heilmittel und die dabei verbrauchten Stoffe erkennen wir an, wenn:

  • Sie uns eine ärztliche Verordnung mit Angabe der Bezeichnung des Heilmittels und der Verordnungsmenge vorlegen,
  • die Behandlung durch eine der folgenden Berufsgruppen erfolgt: Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Masseure und medizinische Bademeister, Podologen, medizinische Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes, Diätassistenten, Oecotrophologen, Ernährungswissenschaftler, Logopäden, akademische Sprachtherapeuten (beispielweise: klinische Sprechwissenschaftler, medizinische Sprachheilpädagogen, Diplom-Patholinguisten, Diplomlehrer/-erzieher für sprachgeschädigte Kinder), staatlich anerkannte Sprachtherapeuten, klinische Linguisten, stattlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen

Unsere Erstattungsleistungen

Für Heilmittel erstatten wir Ihnen die Höchstbeträge nach Anlage 9 der Bundesbeihilfeverordnung.

Wissenswertes für Mitgliedergruppe A

Unsere Mitglieder der Gruppe A haben freie Wahl unter den an Verträgen beteiligten Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe. Für unsere Erstattung gelten dabei folgende Regelungen:

  • Um Ihre Kosten zu übernehmen, benötigen wir eine Verordnung eines Vertragsarztes – also  von einem Arzt, der auch für gesetzlich Versicherte zugelassen ist.
  • Ihr Leistungserbringer muss über eine Zulassung der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Ersatzkassen verfügen.

Mit folgenden Leistungserbringern haben wir Verträge geschlossen, sodass Ihre Kosten direkt mit uns abgerechnet werden:

  • Physiotherapeuten
  • Podologen
  • Ergotherapeuten

Keine Verträge bestehen hingegen mit Logopäden. Leistungen können in diesem Bereich direkt mit uns abgerechnet werden, wenn es sich dabei um ortsübliche Kassensätze der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Für außervertragliche Leistungen – wie beispielsweise Fußreflexzonentherapie – gelten dieselben Regelungen wie für Mitgliedergruppe B.

Zuzahlungen oder Eigenbehalte brauchen Sie für Heilmittel nicht zu leisten.

Wahlmöglichkeit Direktabrechnung oder Privatabrechnung bei Heilmittelleistungen

Als Mitglied der Gruppe A erhalten Sie bei Leistungen für Heilmittel (z.B. Massagen, Krankengymnastik) in der Regel eine Sachleistung. Die Sachleistung rechnet der Leistungserbringer (z.B. Physiotherapeut) auf Grundlage von Vereinbarungen direkt mit der Postbeamtenkrankenkasse ab. Es entstehen Ihnen bei dieser Abrechnung grundsätzlich keine Selbstbehalte.

In Absprache mit dem Leistungserbringer ist es nun zusätzlich möglich, anstelle einer Sachleistung einen individuellen Behandlungsvertrag für eine Privatbehandlung zu vereinbaren. Bei einer Privatbehandlung schließen Sie mit dem Leistungserbringer einen Behandlungsvertrag ab, Sie erhalten dann eine Privatrechnung. Ihre Privatrechnung und Ihre ärztliche Verordnung reichen Sie uns im Anschluss der Behandlung mit einem Leistungsantrag zur Erstattung ein. Wir erstatten Ihnen anschließend die Leistungen bis zu den Höchstbeträgen nach Anlage 9 der Bundesbeihilfeverordnung.

Bitte beachten Sie, dass bei vereinbarten Privatabrechnungen eventuell Selbstbehalte entstehen können, da unsere Erstattung auf die erstattungsfähigen Höchstbeträge begrenzt ist.

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