Vorgriffsregelung ab 1. Mai 2023 zu einer beabsichtigten Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) im Heilmittelbereich
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat bekannt gegeben, dass im Vorgriff auf eine Änderung in der BBhV ab dem 1. Mai 2023 die Höchstbeträge für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel angepasst werden. Zudem werden neue Leistungen, wie zum Beispiel die Hausbesuchspauschale (inklusive der Fahrtkosten) und die Übermittlungsgebühr für Mitteilungen oder Berichte an eine verordnende Person, ergänzt. Weiterhin können Aufwendungen für eine Nagelkorrekturspange anerkannt werden. Wichtig: Die einzelnen Arbeitsschritte des Podologen bzw. des medizinischen Fußpflegers müssen in der Rechnung ersichtlich sein. Das aktuelle Leistungsverzeichnis mit den neuen Leistungen und Höchstbeträgen können Sie sich herunterladen.
- Ist eine Genehmigung bei einem längerfristigen Heilmittelbedarf (Langfristverordnung) notwendig?
- Müssen A-Mitglieder Zuzahlungen bei Heilmitteln leisten?
- Unterliegen die Leistungen bei A-Mitgliedern der Budgetierung? Gibt es eine Begrenzung bei der Anzahl der Heilmittelanwendungen?
- Wie viele Sitzungen gerätegestützter Krankengymnastik werden für B-Mitglieder erstattet?
- Kann ich als A- oder B-Mitglied osteopathische Behandlungen in Anspruch nehmen?
- Ich möchte zur medizinischen Fußpflege: Werden meine Kosten für podologische Leistungen erstattet?
Rundum gut versorgt: Heilmittel sind medizinische Dienstleistungen, die von Ärzten verordnet und von speziell ausgebildeten Therapeuten erbracht werden. Dazu zählen folgende Maßnahmen:

- Physiotherapie
- Ergotherapie
- Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
- Podologie und medizinische Fußpflege
- Ernährungstherapie
Ihre Aufwendungen für Heilmittel und die dabei verbrauchten Stoffe erkennen wir an, wenn:
- Sie uns eine ärztliche Verordnung mit Angabe der Bezeichnung des Heilmittels und der Verordnungsmenge vorlegen,
- die Behandlung durch eine der folgenden Berufsgruppen erfolgt: Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Masseure und medizinische Bademeister, Podologen, medizinische Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes, Diätassistenten, Oecotrophologen, Ernährungswissenschaftler, Logopäden, akademische Sprachtherapeuten (beispielweise: klinische Sprechwissenschaftler, medizinische Sprachheilpädagogen, Diplom-Patholinguisten, Diplomlehrer/-erzieher für sprachgeschädigte Kinder), staatlich anerkannte Sprachtherapeuten, klinische Linguisten, stattlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen
Unsere Erstattungsleistungen
Für Heilmittel erstatten wir Ihnen die Höchstbeträge nach Anlage 9 der Bundesbeihilfeverordnung.
Unsere Mitglieder der Gruppe A haben freie Wahl unter den an Verträgen beteiligten Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe. Für unsere Erstattung gelten dabei folgende Regelungen:
- Um Ihre Kosten zu übernehmen, benötigen wir eine Verordnung eines Vertragsarztes – also von einem Arzt, der auch für gesetzlich Versicherte zugelassen ist.
- Ihr Leistungserbringer muss über eine Zulassung der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Ersatzkassen verfügen.
Mit folgenden Leistungserbringern haben wir Verträge geschlossen, sodass Ihre Kosten direkt mit uns abgerechnet werden:
- Physiotherapeuten
- Podologen
- Ergotherapeuten
Keine Verträge bestehen hingegen mit Logopäden. Leistungen können in diesem Bereich direkt mit uns abgerechnet werden, wenn es sich dabei um ortsübliche Kassensätze der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Für außervertragliche Leistungen – wie beispielsweise Fußreflexzonentherapie – gelten dieselben Regelungen wie für Mitgliedergruppe B.
Zuzahlungen oder Eigenbehalte brauchen Sie für Heilmittel nicht zu leisten.
Wahlmöglichkeit Direktabrechnung oder Privatabrechnung bei Heilmittelleistungen
Als Mitglied der Gruppe A erhalten Sie bei Leistungen für Heilmittel (z.B. Massagen, Krankengymnastik) in der Regel eine Sachleistung. Die Sachleistung rechnet der Leistungserbringer (z.B. Physiotherapeut) auf Grundlage von Vereinbarungen direkt mit der Postbeamtenkrankenkasse ab. Es entstehen Ihnen bei dieser Abrechnung grundsätzlich keine Selbstbehalte.
In Absprache mit dem Leistungserbringer ist es nun zusätzlich möglich, anstelle einer Sachleistung einen individuellen Behandlungsvertrag für eine Privatbehandlung zu vereinbaren. Bei einer Privatbehandlung schließen Sie mit dem Leistungserbringer einen Behandlungsvertrag ab, Sie erhalten dann eine Privatrechnung. Ihre Privatrechnung und Ihre ärztliche Verordnung reichen Sie uns im Anschluss der Behandlung mit einem Leistungsantrag zur Erstattung ein. Wir erstatten Ihnen anschließend die Leistungen bis zu den Höchstbeträgen nach Anlage 9 der Bundesbeihilfeverordnung.
Bitte beachten Sie, dass bei vereinbarten Privatabrechnungen eventuell Selbstbehalte entstehen können, da unsere Erstattung auf die erstattungsfähigen Höchstbeträge begrenzt ist.