Vorgriffsregelung ab 1. Juli 2022 zu einer beabsichtigten Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) im Heilmittelbereich
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat bekannt gegeben, dass im Vorgriff auf eine Änderung in der BBhV ab dem 1. Juli 2022 die Höchstbeträge für ärztlich oder zahnärztlich verordnete ergotherapeutische Leistungen angepasst werden. Zudem werden neue Leistungen ergänzt, wie zum Beispiel die Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld sowie die Unterteilung der Gruppenbehandlung in die Anwesenheit von 2 oder 3 bis 6 Personen.
Für ergotherapeutische Leistungen, die ab dem 1. Juli 2022 entstehen, gelten die in der Übersicht aufgeführten Höchstbeträge.
- Ist eine Genehmigung bei einem längerfristigen Heilmittelbedarf (Langfristverordnung) notwendig?
- Müssen A-Mitglieder Zuzahlungen bei Heilmitteln leisten?
- Unterliegen die Leistungen bei A-Mitgliedern der Budgetierung? Gibt es eine Begrenzung bei der Anzahl der Heilmittelanwendungen?
- Wie viele Sitzungen gerätegestützter Krankengymnastik werden für B-Mitglieder erstattet?
- Kann ich als A- oder B-Mitglied osteopathische Behandlungen in Anspruch nehmen?
- Ich möchte zur medizinischen Fußpflege: Werden meine Kosten für podologische Leistungen erstattet?
Rundum gut versorgt: Heilmittel sind medizinische Dienstleistungen, die von Ärzten verordnet und von speziell ausgebildeten Therapeuten erbracht werden. Dazu zählen folgende Maßnahmen:

- Physiotherapie
- Ergotherapie
- Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
- Podologie und medizinische Fußpflege
- Ernährungstherapie
Ihre Aufwendungen für Heilmittel und die dabei verbrauchten Stoffe erkennen wir an, wenn:
- Sie uns eine ärztliche Verordnung mit Angabe der Bezeichnung des Heilmittels und der Verordnungsmenge vorlegen,
- die Behandlung durch eine der folgenden Berufsgruppen erfolgt: Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Masseure und medizinische Bademeister, Podologen, medizinische Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes, Diätassistenten, Oecotrophologen, Ernährungswissenschaftler, Logopäden, akademische Sprachtherapeuten (beispielweise: klinische Sprechwissenschaftler, medizinische Sprachheilpädagogen, Diplom-Patholinguisten, Diplomlehrer/-erzieher für sprachgeschädigte Kinder), staatlich anerkannte Sprachtherapeuten, klinische Linguisten, stattlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen
Unsere Erstattungsleistungen
Für Heilmittel erstatten wir Ihnen die Höchstbeträge nach Anlage 9 der Bundesbeihilfeverordnung.
Unsere Mitglieder der Gruppe A haben freie Wahl unter den an Verträgen beteiligten Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe. Für unsere Erstattung gelten dabei folgende Regelungen:
- Um Ihre Kosten zu übernehmen, benötigen wir eine Verordnung eines Vertragsarztes – also von einem Arzt, der auch für gesetzlich Versicherte zugelassen ist.
- Ihr Leistungserbringer muss über eine Zulassung der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Ersatzkassen verfügen.
Mit folgenden Leistungserbringern haben wir Verträge geschlossen, sodass Ihre Kosten direkt mit uns abgerechnet werden:
- Physiotherapeuten
- Podologen
- Ergotherapeuten
Keine Verträge bestehen hingegen mit Logopäden. Leistungen können in diesem Bereich direkt mit uns abgerechnet werden, wenn es sich dabei um ortsübliche Kassensätze der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Für außervertragliche Leistungen – wie beispielsweise Fußreflexzonentherapie – gelten dieselben Regelungen wie für Mitgliedergruppe B.
Zuzahlungen oder Eigenbehalte brauchen Sie für Heilmittel nicht zu leisten.