Belastungsgrenze

Arzneimittel, Krankenhausbehandlungen und Fahrtkosten – für diese und andere Leistungen sieht der Gesetzgeber Zuzahlungen und Eigenbehalte der Patienten vor. Zu Ihrem finanziellen Schutz sind diese gedeckelt. Die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze wird als Belastungsgrenze bezeichnet. Sobald Sie diese Belastungsgrenze im Laufe eines Kalenderjahres erreichen, sind Sie von Zuzahlungen und Eigenbehalten befreit. Alles was Sie hierfür tun müssen, ist einen Antrag bei uns zu stellen: auf Festsetzung Ihrer Belastungsgrenze.

Ihre Belastungsgrenze gibt den Betrag an, bis zu welchem Sie innerhalb eines Kalenderjahres Zuzahlungen und Eigenbehalte leisten müssen. Sie liegt bei zwei Prozent Ihres jährlichen Bruttoeinkommens – falls Sie chronisch erkrankt sind bei einem Prozent. Zum Bruttoeinkommen zählen beispielsweise Ihr Grundgehalt, Ihre Rente oder die Einnahmen Ihres mitversicherten Ehepartners.

Gerne berechnen wir Ihre persönliche Belastungsgrenze auf Ihren Antrag. Nach unserer Satzung ist für Sie einerseits eine Belastungsgrenze für Versicherungsleistungen vorgesehen. Andererseits hat die Bundesbeihilfeverordnung eine eigenständige Belastungsgrenze. Eine aktuelle Aufstellung der von Ihnen geleisteten Zuzahlungen und Eigenbehalte finden Sie am Ende jedes Erstattungsbescheides.

Wissenswertes zur Antragsstellung

Neben Ihrem Antrag benötigen wir zur Berechnung Ihrer Belastungsgrenze folgende Einkommensnachweise in Kopie:

  • Ihre Dienst- und Versorgungsbezüge vom Dezember des Vorkalenderjahres
  • bei Rentenbezug: Nachweis über Ihre Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und  zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
  • bei mitversicherten Ehepartnern: Steuerbescheid

Ihr Antrag auf Belastungsgrenze gilt immer ausschließlich für das beantragte Kalenderjahr.

Belastungsgrenze bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

Die Belastungsgrenze gilt nicht nur für Behandlungen, sondern auch für Arzneimittel: Wir erstatten Ihnen bei Erreichen Ihrer Belastungsgrenze ärztlich oder zahnärztlich verordnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, wenn diese Arzneimittel apothekenpflichtig sind. Den Kaufpreis dieser verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel übernehmen wir, wenn er über folgenden Beträgen liegt:

  • bei der Besoldungsgruppe bis A 8 über 8 Euro
  • bei Besoldungsgruppe A 9 bis A 12 über 12 Euro
  • ab Besoldungsgruppe A 13 über 16 Euro

Falls Ihr Arzneimittel einem Festbetrag unterliegt, erstatten wir Ihre Kosten in Höhe dieses Festbetrags.

Befreiungsausweis für Mitgliedergruppe A

Für unsere A-Mitglieder gelten hinsichtlich der Belastungsgrenze die gleichen Regelungen wie für unsere anderen Mitgliedergruppen – mit einer Ausnahme: Als A-Mitglied erhalten Sie beim Erreichen Ihrer Belastungsgrenze einen Befreiungsausweis. Legen Sie diesen bei Ihrem Arzt, Ihrer Apotheke, Ihrem Sanitätshaus oder Ihrem Transportunternehmen vor.

Belastungsgrenze: einfach Antrag stellen (aus dem vitamin Kundenmagazin)