Wer an einem dualen Studiengang mit einer Kombination aus theoretischem Hochschulstudium und praktischer Ausbildung teilnimmt, wird sozialversicherungspflichtig. Die gesetzliche Versicherungspflicht besteht für die gesamte Studiendauer und umfasst damit sowohl die Praxis- als auch Theoriephasen. Eine Befreiung ist nicht möglich.
Hiervon abweichend gelten Besonderheiten für die dualen Studiengänge von Beamtenanwärtern. In diesen Fällen besteht eine eigene Beihilfeberechtigung. Der Beihilfeanspruch ist beim Dienstherrn Ihres Kindes geltend zu machen. Die Mitversicherung kann demgegenüber grundsätzlich so lange bestehen bleiben, solange auch der kinderbezogene Familienzuschlag für Ihr Kind gewährt wird. Sofern sich Ihr Kind jedoch für eine andere private Krankenversicherung entscheidet, bitten wir Sie um rechtzeitige Kündigung der Mitversicherung.
Ist Ihr studierendes Kind von einer dieser Regelungen betroffen, informieren Sie uns bitte per Änderungsformular.
Zusatzversicherungen können unabhängig von der Versicherung in der Grundversicherung weiterbestehen, solange der kinderbezogene Familienzuschlag oder das Kindergeld gezahlt werden.