Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

In der häuslichen Pflege kann es immer wieder zu Situationen kommen, in denen die Versorgung zuhause nicht ausreicht. Manchmal sind Pflegebedürftige nach einer Krankenhausbehandlung auch nicht in der Lage, gleich wieder nach Hause zurückzukehren. Befinden Sie sich in einer solchen oder ähnlichen Lage? Dann haben Sie Anspruch auf eine kurzzeitige vollstationäre Pflege: die sogenannte Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit.

Kurzzeitpflege auf einen Blick

Um die Rechnung für Ihre Kurzzeitpflege zu bearbeiten, benötigen wir eine ärztliche Bescheinigung. Wenn Sie über keinen Pflegegrad verfügen oder in Pflegegrad 1 eingestuft sind, werden Ihre Kosten über Ihre Grundversicherung getragen. Ab dem Pflegegrad 2 übernimmt Ihre Pflegeversicherung diese Leistungen.

Pro Kalenderjahr haben Sie einen Gesamtanspruch von bis zu 8 Wochen. Der maximale finanzielle Anspruch für pflegebedingte Aufwendungen beträgt für unsere Mitglieder aktuell jährlich bis zu 1.774 Euro im Jahr. Bis zum 31.12.2021 lag der Höchstbetrag bei 1.612 Euro. Bitte beachten Sie, dass wir keine zusätzlichen Heimentgelte wie Kosten für Unterkunft, Verpflegung oder Investitionskosten übernehmen. Es entstehen Ihnen keine gesetzlichen Zuzahlungen. Für B-Mitglieder gilt: Eine Direktabrechnung ist bei der Kurzzeitpflege nicht möglich – reichen Sie daher Ihre Rechnung mit einem Leistungsantrag bei uns ein.

Geeignete Einrichtungen zur Kurzzeitpflege

Sie können für eine Kurzzeitpflege alle Pflegeheime in Anspruch nehmen, die über einen Versorgungsvertrag zur Kurzzeitpflege zugelassen sind. Infrage kommen auch Behindertenhilfe-Einrichtungen sowie andere geeignete Heime, die mit einem Sozialleistungsträger eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben.

Hier erhalten Sie einen Antrag auf Kurzzeitpflege: