Werden die Aufwendungen für die Impfung gegen Gürtelrose (Herpes Zoster) erstattet?

In der neuesten Fassung der Schutzimpfungsrichtlinie ist die Gürtelrose-Impfung aufgenommen. Mit Wirkung vom 01.05.2019 kann daher die Impfung gegen Gürtelrose (Herpes-Zoster) übernommen werden. Es gelten folgende Voraussetzungen:

  1. für alle Personen ab 60 Jahren
  2. für Personen ab 50 Jahren, die aufgrund einer Grunderkrankung eine erhöhte gesundheitliche  Gefährdung haben. Zu diesen Grunderkrankungen gehören beispielsweise:
  • angeborene bzw. erworbene Immundefizienz bzw. Immunsuppression
  • HIV-Infektion
  • rheumatoide Arthritis
  • systemischer Lupus erythematodes
  • chronisch entzündliche Darmerkrankungen
  • chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale
  • chronische Niereninsuffizienz
  • Diabetes mellitus

Bitte beachten Sie:

  • Für Personen unter 50 Jahren ist die Impfung nicht erstattungsfähig
  • Die Aufwendungen für den Impfstoff  "Shingrix (adjuvantierter Totimpfstoff)" sind erstattungsfähig.
  • Die Aufwendungen für den Impfstoff "Zostavax (attenuierter Lebendimpfstoff)" sind weiterhin von der Erstattung ausgeschlossen, da ausschließlich der Totimpfstoff in die Richtlinien aufgenommen worden ist.