Als Mitglied der PBeaKK bleiben Sie auch dann bei uns weiter versichert, wenn Sie eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund oder Länder beziehen. Die Versicherungsanstalten zahlen unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen. Die Höhe des Zuschusses hat bei Beihilfeberechtigten des Bundes keine Auswirkungen auf den Beihilfebemessungssatz mehr.
Die Versicherungsanstalten weisen in ihren Schreiben auf den Sachverhalt beispielsweise mit folgendem Text hin: „Falls Sie einen Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben, beachten Sie bitte: überschreitet der Zuschuss bestimmte Grenzbeträge, können sich Auswirkungen auf Ihren Beihilfeanspruch ergeben. Trifft dies zu, können Sie auf den Zuschuss oder Teile des Zuschusses verzichten. Ein Verzicht ist jedoch nur mit Wirkung für die Zukunft möglich. Ob sich die Zahlung des Zuschusses auf Ihren Beihilfeanspruch auswirkt, erfahren Sie bei Ihrer Beihilfestelle.“
Wenn Sie ihren Beitragszuschuss in der Vergangenheit auf 40,99 Euro begrenzt haben, besteht für Sie die Möglichkeit, diese Begrenzung für die Zukunft aufheben zu lassen. Sprechen Sie in diesem Fall bitte mit Ihrer Versicherungsanstalt bzw. beantragen Sie die Rücknahme der Begrenzung.