Beiträge und Tarifstufen

Spielt es bei der Pflegeversicherung eine Rolle, ob ich Beihilfe beziehe oder nicht? Wie hoch sind meine monatlichen Beiträge? Ist mein Ehepartner auch mitversichert? Vielleicht stellen Sie sich diese und ähnliche Fragen. Wir helfen Ihnen weiter: Hier finden Sie alles rund um Beiträge und Tarifstufen Ihrer Pflegeversicherung, die wir im Auftrag der GPV für Sie durchführen.

Die Tarifstufen der privaten Pflegepflichtversicherung

Entscheidend für Ihre Einteilung in eine der beiden Tarifstufen ist, ob Sie beihilfeberechtigt sind. Falls Sie keine Beihilfe beziehen, gilt für Sie die Tarifstufe PVN. In allen anderen Fällen sind Sie in der Tarifstufe PVB eingeteilt.

Tarifstufe PVN

Sie sind bei uns krankenversichert beziehen jedoch keine Beihilfe? Dann ist Ihre Tarifstufe PVN. Die Tarifleistungen betragen in diesem Fall 100 Prozent der Beträge, die nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehen sind. Ihre Leistungen zur Pflege erhalten Sie also ausschließlich von Ihrer privaten Pflegepflichtversicherung über uns.

Tarifstufe PVB

Sie sind bei uns krankenversichert und zusätzlich beihilfeberechtigt? Oder haben einen Anspruch auf Heilfürsorge? Dann gilt für Sie die Tarifstufe PVB. Sie decken mit Ihrer Pflegeversicherung also den Versicherungsanteil ab, der nicht durch Ihre Beihilfe beglichen wird. Je nachdem, wie hoch Ihr persönlicher Beihilfesatz ist, gilt für Sie eine der folgenden Leistungshöhen:

Beihilfesatz 50 Prozent | PVB-Leistungshöhe 50 Prozent

Ihr Beihilfesatz beträgt 50 Prozent? Dann erhalten Sie im Pflegefall 50 Prozent Beihilfeleistungen nach der geltenden Bundesbeihilfeverordnung. Zusätzlich bekommen Sie von uns aus Ihrer Pflegeversicherung bis zu 50 Prozent der Beträge, die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehen sind. Wenn Sie Beamter in einem aktiven Dienstverhältnis sind und nicht mehr als ein Kind haben, dann ist dies in der Regel der für Sie gültige Tarif.

Beihilfesatz 70 Prozent | PVB-Leistungshöhe 30 Prozent

Sie haben einen Beihilfesatz von 70 Prozent? Dann gilt im Pflegefall folgendes für Sie: Sie erhalten zu 70 Prozent Leistungen nach der geltenden Bundesbeihilfeverordnung. Für die restlichen 30 Prozent tritt Ihre Pflegeversicherung ein – nach den Beträgen, die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehen sind. Dieser Tarif gilt für Sie, wenn Sie als Postbeamter bereits im Ruhestand sind. Außerdem ist dieser Tarif für berücksichtigungsfähige Ehepartner vorgesehen. Sind Sie in einem aktiven Dienstverhältnis und haben zwei oder mehr beihilfeberechtigte Kinder? Auch dann ist dieser Tarif für Sie gültig.

Beihilfesatz 80 Prozent | PVB-Leistungshöhe 20 Prozent

Ihr Beihilfesatz hat eine Höhe von 80 Prozent? Dann erhalten Sie auch im Pflegefall 80 Prozent von Ihrer Beihilfe: nach der geltenden Bundesbeihilfeverordnung. Ihre Pflegeversicherung kümmert sich um den restlichen Betrag – bis zu 20 Prozent nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. In diesem Tarif sind typischerweise beihilfeberechtigte Kinder eingeteilt. Auch falls Sie Waise sind und Beihilfe beziehen, gilt dieser Tarif für Sie.

Immer im Blick: Ihr Versicherungsschein

Ob PVN oder PVB, 20 oder 50 Prozent: Welche Tarifstufen in Ihrem Einzelfall gelten, entnehmen Sie bitte Ihrem aktuellen Versicherungsschein der Gemeinschaft privater Versicherungsunternehmen.

Ihre Beiträge

Als unser Mitglied bezahlen Sie monatlich Beiträge zur privaten Pflegeversicherung. Die Monatsbeiträge werden hierbei individuell für jede Person festgelegt. Falls sich innerhalb eines Monats Änderungen ergeben sollten, erheben wir den Monatsbeitrag nur anteilig nach Tagen.

  • Kinder: Ihre Kinder sind bis zum 18. Lebensjahr beitragsfrei mitversichert. Ist Ihr Kind bis zu seinem 23. Lebensjahr nicht erwerbstätig oder befindet sich bis zu seinem 25. Lebensjahr in einer Schul- oder Berufsausbildung, können Sie es ebenfalls beitragsfrei mitversichern.
  • Studierende Kinder: Der Beitrag für Ihre studierenden Kinder beträgt 25,97 Euro. Dieser Beitrag ist in der Regel ab dem 25. Lebensjahr zu zahlen. Bitte legen Sie uns die Immatrikulationsbescheinigung Ihres Kindes vor.
  • Elternzeit: Während einer Elternzeit gilt für Sie der bisherige Beitrag.

Die Höhe der Standardbeiträge ab 1. Januar 2024 finden Sie in der nachfolgenden Tabelle.

 Tarifstufe PVBTarifstufe PVNAnmerkungen
Höchstbeitrag versicherte Person70,38 Euro175,96 EuroAusschließlich bei mindestens fünf Jahren Vorversicherungszeit. Ist Ihr individueller Beitrag geringer, so haben Sie diesen zu bezahlen.
Beitragsbegrenzung Ehe- oder Lebenspartner105,58 Euro (52,79 Euro je Person)263,94 Euro (131,97 Euro je Person)Damit wir Ihnen diese Beitragsbegrenzung gewähren können, dürfen Sie unter anderem die Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Ist Ihr individueller Beitrag geringer, so haben Sie diesen zu bezahlen.
Anwartschaftsversicherung9,96 Euro11,81 EuroFür versicherte Personen, die vorübergehend in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig oder im Rahmen der Familienversicherung versichert sind. Ihre Kinder können für die Dauer einer Familienversicherung beitragsfrei versichert sein.

Hinweise zur Tabelle

Tarifstufe
PVB: Dieser Tarif gilt für beihilfeberechtigte Versicherte.
PVN: Dieser Tarif gilt für Versicherte, die keine Beihilfe beziehen und für Studierende.

Einkommensgrenzen
Falls Sie eine geringfügige Beschäftigung ausüben, gilt eine Beitragsgrenze von 538 Euro. Bei allen anderen Einkunftsarten – beispielsweise Pension – liegt Ihre Einkommensgrenze bei 505 Euro.

Die Beitragsbegrenzung für Ehe- und Lebenspartner

Sie sind verheiratet oder leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft? Dann können Sie Geld sparen – mit der Beitragsbegrenzung.

Wir können Ihnen einen limitierten Partnerschaftsbeitrag bieten, wenn folgende Bedingungen vorliegen:

  • Sie und Ihr Ehepartner sind beide in der privaten Pflegeversicherung versichert.
  • Mindestens einer von Ihnen ist bereits seit dem 1. Januar 1995 in der privaten Pflegeversicherung versichert.
  • Das monatliche Gesamteinkommen Ihres Ehepartners übersteigt nicht die Einkommensgrenze von 505 Euro im Monat, bzw. 538 Euro im Monat bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) 

Treffen diese Bedingungen auf Sie zu? Dann können Sie Ihren Beitrag minimieren. Füllen Sie dazu den Erklärungsbogen „Antrag auf Beitragsbegrenzung für Ehe- und Lebenspartner” der GPV aus. Bitte beachten Sie beim Ausfüllen auch die Hinweise auf dem Erklärungsbogen. Ob Sie bereits von dieser Beitragsbegrenzung profitieren, können Sie Ihrem aktuellen Versicherungsschein der GPV entnehmen.

Haben Sie Anspruch auf den limitierten Partnerschaftsbeitrag, zahlen Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner nicht mehr als 150 Prozent des gültigen Höchstbeitrags. Falls Sie Beihilfe beziehen und daher der Tarifstufe PVB angehören, gelten als Höchstbetrag 70,38 Euro. Ohne Beihilfeberechtigung sind Sie in der Tarifstufe PVN eingruppiert.  Der Höchstbetrag ist hier 175,96 Euro. Liegt die Summe der altersabhängigen Beiträge von Ihnen beiden unter dem Höchstbeitrag, so müssen Sie nur diese Summe als Beitrag leisten.

Ihre Versichertenpflicht: Melden Sie Veränderungen

Im Leben kann sich vieles verändern – einige Änderungen wirken sich auf Ihre Pflegeversicherung aus. Melden Sie uns daher bitte sofort jede Veränderung, die Ihr Versicherungsverhältnis betrifft. Hierzu zählen beispielsweise folgende Fälle:

  • Pflegebedürftigkeit tritt ein, fällt weg oder mindert sich.
  • Ihre Pflegeperson oder deren Pflegetätigkeit verändert sich.
  • Bei Ihnen treten folgende Ereignisse ein: stationärer Krankenhausaufenthalt, stationäre Rehabilitation, Kur- oder Sanatoriumsbehandlung, Unterbringung aufgrund einer richterlichen Anordnung, Anspruch auf häusliche Krankenpflege aus unserer Krankenversicherung, Bezug von Leistungen anderer Kostenträger.
  • Ihr Ehepartner hatte bisher kein oder nur ein geringfügiges Einkommen. Nun überschreitet er die Einkommensgrenze von monatlich 538 Euro aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung. Oder er hat monatlich mehr als 505 Euro aus sonstigen Einkünften zur Verfügung. Falls Ihr Partner Renten bezieht, so ist der Zahlbetrag ohne den Anteil maßgebend, der auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfällt.
  • Ihr bislang beitragsfrei mitversichertes Kind hatte bisher kein oder nur ein geringfügiges Einkommen. Nun hat es eine geringfügige Beschäftigung angenommen und überschreitet die Grenze von monatlich 538 Euro. Oder Ihr Kind hat ab sofort monatlich mehr als 505 Euro aus sonstigen Einkommensquellen zur Verfügung. Ausnahmen sind: Ihr Kind hat ein Einkommen als Mitunternehmer aus landwirtschaftlicher Tätigkeit oder geht einer gesetzlichen Dienstpflicht nach.
  • Sie werden in der gesetzlichen Krankenkasse – und somit in der sozialen Pflegeversicherung – versicherungspflichtig. Oder sind ab sofort bei Ihrem gesetzlich versicherten Ehepartner familienversichert.
  • Sie schließen eine andere private Pflegepflichtversicherung ab.
  • Sie oder Ihre mitversicherten Angehörigen verlieren Ihre Beihilfeansprüche.
  • Sie oder Ihre mitversicherten Angehörigen hatten bislang keinen Anspruch auf Beihilfe und sind nun beihilfeberechtigt.
  • Ihr bisher beitragsfrei mitversichertes Kind beendet seine Schul- oder Berufsausbildung, seinen freiwilligen Wehrdienst oder sein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr beziehungsweise seinen Bundesfreiwilligendienst.
  • Ihr bislang im Studententarif mitversichertes Kind beendet sein Studium.

Ihre Anwartschaft auf die private Pflegepflichtversicherung

Sie sind vorübergehend nicht versicherungspflichtig in der privaten Pflegeversicherung? Etwa weil Sie einen sozialversicherungspflichtigen Job angenommen haben und daher in die gesetzliche Krankenversicherung eintreten? Oder weil Sie mit Ihrem gesetzlich versicherten Ehepartner für eine gewisse Zeit familienversichert sind? Dann wahren Sie Ihre Vorteile der privaten Pflegeversicherung – mit einer sogenannten Anwartschaft.

Anwartschaft bedeutet folgendes: Wenn bei Ihnen die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können Sie Ihre private Pflegeversicherung bei uns ruhen lassen. Und wieder aufleben lassen, sobald Sie erneut versicherungspflichtig werden. Ihr Vorteil: Ihre Anwartschaft sichert Ihnen sämtliche Altbestandsrechte – also beispielsweise die Kappung Ihres Regelbeitrags auf den Höchstbetrag und der limitierte Beitrag für Sie und Ihren Ehepartner.

Während Ihrer Anwartschaft haben Sie natürlich keinen Anspruch auf Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung – falls Sie während dieser Zeit Pflegeleistungen benötigen, tritt Ihre zuständige Versicherung ein, in der Regel die soziale Pflegeversicherung.

Die Anwartschaftsversicherung können Sie auf unbestimmte Zeit abschließen – so lange wie Sie nicht in der privaten Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind. Der Monatsbetrag in der Tarifstufe PVB mit Beihilfeanspruch beträgt 9,96 Euro. Falls Sie nicht beihilfeberechtigt sind, gilt für Sie die Tarifstufe PVN, die monatlich 11,81 Euro kostet.

Bitte beachten Sie: Falls Sie sich im Ausland aufhalten, bieten wir Ihnen neben der Anwartschaftsversicherung die Möglichkeit, eine besondere Vereinbarung zu Ihrem maßgeblichen Beitrag abzuschließen.

Sie haben Fragen zu Ihren eingereichten Pflege-Unterlagen? Dann nutzen Sie gerne unsere zusätzliche Rufnummer bei der Kundenberatung: Pflege-Rufnummer: 0711 9744 97222