Corona und Pflege

Sie haben Fragen zu Corona-Themen? Wir haben für Sie entsprechende Informationen zusammengestellt.

Kommt MEDICPROOF in der derzeitigen Lage zur Pflegebegutachtung zu mir nach Hause?

Aufgrund des Corona-Virus wird der medizinische Dienst individuell entscheiden, ob eine Begutachtung mit persönlicher Inaugenscheinnahme möglich ist. Ansonsten erfolgt die Begutachtung auf der Basis vorhandener Unterlagen und/oder einer telefonischen Befragung des Versicherten beziehungsweise der angegebenen Kontaktpersonen. Dabei ist der Wunsch des Versicherten, persönlich in seinem Wohnbereich untersucht zu werden, zu berücksichtigen.

Begutachtung MEDICPROOF

Ich bin pflegebedürftig: Muss ich, trotz Corona, den Beratungseinsatz durchführen?

Grundsätzlich ist für Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich, und in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich, eine Beratung in der häuslichen Umgebung verpflichtend. Die Beratung dient dazu, die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen. Ziel ist es auch, regelmäßige Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung für die häuslich Pflegenden zu gewährleisten.

Um das vorhandene Pflegekräfteangebot in der aktuellen Situation der sich schnell verbreitenden Omikron-Variante des SARS-CoV-2-Virus auf die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung zu konzentrieren, sollte das Pflegegeld in dem Zeitraum vom 01. März 2022 bis einschließlich zum 30. Juni 2022 bezogen werden können, ohne dass ein Beratungseinsatz abgerufen werden musste. Kürzungen und Entziehungen des Pflegegeldes erfolgten somit nicht. 
 
Ab 01.07.2022 sind Beratungseinsätze wieder im ursprünglichen Rhythmus abzurufen. Der Pflicht zum Abrufen des Beratungseinsatzes ist ausnahmslos nachzukommen. Ohne den Nachweis kommt es zu Kürzungen und zum Entzug des Pflegegeldes. Durch die Digitalisierung kann jeder zweite Beratungseinsatz auf Wunsch der pflegebedürftigen Person im Zeitraum vom 01.07.2022 bis 30.06.2024 per Videokonferenz erfolgen. Wobei der erste Beratungseinsatz, der überhaupt in Anspruch genommen wird, immer im häuslichen Bereich stattzufinden hat.

Ich möchte mich von compass zum Thema Pflege beraten lassen. Geht das jetzt überhaupt?

Unsere Pflegeberatung compass ist weiterhin für Sie da. Ratsuchende können sich von Montag bis Freitag von 8:00 bis 19:00 Uhr und Samstag von 10:00 bis 16:00 Uhr unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 101 88 00 an compass wenden.

Welche Änderungen gibt es beim Pflegeunterstützungsgeld?

Beschäftigte haben bis 30.04.2023 Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu insgesamt 20 Arbeitstage, um die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen sicherzustellen oder zu organisieren.

Folgende Voraussetzungen müssen alle hierfür erfüllt sein:

  1. Die Beschäftigten müssen glaubhaft darlegen, dass sie die Pflege oder die Organisation der Pflege aufgrund der COVID-19-Pandemie übernehmen.
  2. Die Beschäftigten haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, Kranken-oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 SGB V oder nach § 45 Absatz 4 SGB VII.
  3. Die häusliche Pflege kann nicht anders sichergestellt werden.

Es muss in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen. Als Nachweis sind eine Bestätigung des behandelnden Arztes, eine Bestätigung der Pflegeeinrichtung, die auf Grund von COVID-19 ihr Angebot ganz oder teilweise einstellt oder einstellen muss, oder die Bestätigung einer Pflegeperson, dass sie coronabedingt ausgefallen ist, möglich. Wurde bereits Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch genommen, verkürzt sich der Anspruch um diese Arbeitstage.

Ich habe für meinen nahen Angehörigen bereits eine Pflegezeit in Anspruch genommen. Kann ich erneut die Pflegezeit in Anspruch nehmen?

Ja, Beschäftigte können mit Zustimmung des Arbeitgebers einmalig nach einer beendeten Pflegezeit zur Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen Pflegezeit erneut in Anspruch nehmen. Dies ist insgesamt auf die Höchstdauer der Pflegezeit von sechs Monaten beschränkt. Diese Regelung gilt bis 30.04.2023.

Coronabedingt kommt mein Pflegedienst nicht und die Versorgung kann durch keine andere Pflegeeinrichtung sichergestellt werden. Welche Möglichkeiten habe ich?

Pflegegrad 1:

Zur Überwindung von durch COVID-19 verursachten Versorgungsengpässen können Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 bis zum 30.04.2023 den Entlastungsbetrag auch für folgende sonstige Hilfen einsetzen: professionelle Angebote oder nachbarschaftliche Hilfen, die der Sicherstellung der Versorgung der Pflegebedürftigen mit körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung dienen. Voraussetzung ist, dass die Erbringer der Leistung keine Angehörigen sind und den Pflegebedürftigen bisher nicht als Pflegeperson versorgen.

Pflegegrade 2-5:

Zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungsengpässen kann bis 30.04.2023 die Pflege in der Häuslichkeit ausnahmsweise auch z. B. von nicht zugelassenen Pflegeeinrichtungen, Betreuungsdiensten, medizinischen Leistungserbringern, Nachbarn oder Ehrenamtlichen erbracht werden. Die Kosten für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung können in Höhe des Höchstbetrages der häuslichen Pflegehilfe erstattet werden. Die Kosten müssen angemessen sein, d. h. die verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Leistungen von vergleichbaren Dienstleistern nicht übersteigen. Das gilt nicht für Angehörige und Personen, die den Pflegebedürftigen bisher als Pflegeperson versorgen. Bei der Pflege durch Angehörige steht weiterhin das Pflegegeld zur Verfügung.