Rehabilitation

Umgangssprachlich werden sie oft als „Kur“ bezeichnet oder kurz und knapp „Reha“ genannt: Rehabilitationsmaßnahmen. Sind Sie schwer erkrankt, leiden an einer chronischen Krankheit oder an langfristig anhaltenden Beeinträchtigungen? Dann kann eine Rehabilitation Ihnen helfen, Ihre Beschwerden zu lindern. Darüber hinaus erhalten Sie Hilfe beim Umgang mit Ihrer Erkrankung. Auch im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung ist es oft sinnvoll, den bisherigen Behandlungserfolg mit einer Reha-Maßnahme zu sichern.

Rehabilitation auf einen Blick

Rehabilitationsmaßnahmen helfen Menschen, die krank, körperlich oder geistig behindert sowie von einer Behinderung bedroht sind – sie ermöglichen eine Wiedereingliederung in das berufliche und gesellschaftliche Leben. Voraussetzung für eine Rehabilitation ist, dass die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten bereits ausgeschöpft sind. Falls dies bei Ihnen der Fall ist, stehen wir Ihnen zur Seite: Wir haben mit rund 800 Reha-Einrichtungen Verträge abgeschlossen, um Ihnen eine qualitativ hochwertige Behandlung zu garantieren.

Verschiedene Formen der Rehabilitation

Ob stationäre Reha, Anschlussheilbehandlung  oder eine Rehabilitation in einem anerkannten Kurort: Die nachfolgend genannten Reha-Maßnahmen sind im Regelfall beihilfefähig – und somit auch erstattungsfähig. Erhalten Sie Ihre Beihilfe von einem anderen Beihilfeträger als der PBeaKK, beantragen Sie Ihre Rehabilitation bitte bei Ihrem Beihilfeträger.

Wichtig: Um Ihnen Leistungen erstatten zu können, benötigen wir die Kopie des Beihilfefestsetzungsbescheids Ihrer Beihilfestelle mit dem dazugehörigen Antragsformular.

Stationäre Rehabilitation

Eine stationäre Rehabilitation erfolgt in einer Klinik, die auf Ihre Erkrankung spezialisiert ist. Unter ärztlicher Leitung und fachkundiger Pflege werden Ihre Beschwerden beispielsweise durch Bäder, Massagen, Bestrahlungen oder Diätkost behandelt.

Anschlussheilbehandlungen

Sind Sie nach einem Krankenhausaufenthalt gesundheitlich beeinträchtigt und benötigen eine weitere medizinische Versorgung? Dann kann eine Anschlussheilbehandlung das Richtige für Sie sein: Denn Anschlussheilbehandlungen sind medizinische Reha-Maßnahmen, die sich unmittelbar – innerhalb von 14 Tagen – an eine stationäre Behandlung im Krankenhaus oder an eine Strahlen- oder Chemotherapie anschließen. Dabei orientieren wir uns an dem Verfahren und den Diagnosen, die für die Deutsche Rentenversicherung Bund gelten. Anschlussheilbehandlungen beantragt Ihr behandelnder Krankenhausarzt direkt mit uns.

Rehabilitation bei Suchterkrankungen

Ob Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit: Bei Suchterkrankungen wird in der Regel eine Entwöhnungsbehandlung als Reha-Maßnahme angeboten. In diesem Fall benötigen wir eine Verordnung Ihres Arztes oder einen Sozialbericht einer Suchtberatungsstelle sowie Ihren Antrag.

Stationäre Rehabilitation bei psychischen und psychosomatischen Erkrankungen

Depressionen, Angst- und Panikstörungen, Essstörungen oder posttraumatische Belastungsstörungen: Auch für psychische und psychosomatische Erkrankungen gibt es spezielle Rehabilitationsprogramme. Grundsätzlich gelten dieselben Regelungen wie für stationäre Reha-Maßnahmen. Zusätzlich benötigen wir eine entsprechende Krankheitsdiagnose, die aus Ihrer ärztlichen Verordnung hervorgeht. Diese Verordnung muss durch einen Facharzt im Gebiet der Erkrankung erstellt werden – beispielsweise durch einen Psychiater oder Neurologen. Ihre Rehabilitation findet dann aufgrund des speziellen Behandlungskonzeptes in besonders geeigneten Reha-Einrichtungen statt.

Ambulante Rehabilitation in einem anerkannten Kurort

Ob salzige Meeresluft, Schwefelheilbad oder Heilquellen-Kurbetrieb – eine ambulante Rehabilitation in einem anerkannten Kurort können Sie beantragen, wenn Sie an einer schweren oder erheblichen chronischen Erkrankung leiden. Weitere Voraussetzung: Sie sind in einem aktiven beamtenrechtlichen Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis. Durch die Kur sollen Ihre Beschwerden nachhaltig gelindert werden, sodass Sie wieder berufsfähig sind. Ein weiteres Ziel ist, Ihre Gesundheit wieder herzustellen und zu schützen. Ihre Behandlung wird mit vorwiegend natürlichen Heilmitteln durchgeführt, die an dem anerkannten Kurort angeboten werden, beispielsweise mit Moor oder Sole – natürlich unter ärztlicher Aufsicht.

Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitation

Ihr Arzt hat Ihnen eine Reha-Maßnahme verschrieben und Sie haben ein minderjähriges Kind, um das Sie sich kümmern müssen? Seien Sie unbesorgt: Wir unterstützen Sie mit unseren Leistungen zur Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitation. Hierbei gelten folgende Voraussetzungen:

  • Ihr Arzt hat Ihnen eine Reha-Maßnahme verordnet.
  • Sie versorgen ein Kind, das entweder sein 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist. Das heißt: Ihr Kind kann ohne Sie nicht zuhause versorgt werden oder ist selbst behandlungsbedürftig. Ein weiterer Grund liegt vor, wenn die Trennung zwischen Ihnen und Ihrem Kind unzumutbar ist.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, bieten wir Ihnen eine Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitation an. Hierzu haben wir mit zahlreichen Reha-Einrichtungen – die speziell für diese Art von Reha geeignet sind – Rahmenverträge geschlossen.

Familienorientierte Rehabilitation bei schwer erkrankten Kindern

Wenn Kinder bereits in jungen Jahren schwer erkranken, stellt dies für die ganze Familie eine enorme Belastung dar. Wir stehen Ihnen hier zur Seite: mit unseren Leistungen zur familienorientierten Rehabilitation.

Falls Ihr Kind an einer schweren Krankheit leidet – wie Krebs, Mukoviszidose oder an einem Herzfehler – übernehmen wir selbstverständlich die Kosten für dessen Rehabilitation. Darüber hinaus können Sie als Eltern Ihr erkranktes Kind in besonders geeigneten Reha-Kliniken begleiten. Falls Sie weitere minderjährige Kinder haben, sind auch diese eingeschlossen. Der Verlauf der Behandlung ist auf Ihre gesamte Familie abgestimmt. Voraussetzung ist auch hier eine ärztliche Verordnung, aus der die Notwendigkeit der familienorientierten Rehabilitation hervorgeht. Ihr Arzt schlägt Ihnen dann auch eine geeignete Einrichtung vor.

Ihre Verordnung und Ihre Behandlungsunterlagen können Sie direkt bei uns einreichen. Alle nötigen Formulare erhalten Sie bei unserer Kundenberatung oder direkt auf unserer Internetseite.

Ambulante Rehabilitation in Reha-Einrichtungen

Sie möchten für Ihre Rehabilitation nicht verreisen sondern lieber in Ihrer gewohnten Umgebung bleiben? Auch dies ist möglich – sofern sich Ihre Erkrankung in der Nähe Ihres Wohnorts behandeln lässt, also eine geeignete Klinik vorhanden ist. Ihr Arzt stellt Ihnen eine Verordnung aus und empfiehlt Ihnen eine Einrichtung.

Unsere Erstattungsleistungen für alle Mitgliedergruppen

Egal, in welcher Mitgliedergruppe Sie versichert sind: Wir erstatten Ihnen den pauschalen Tagespflegesatz, der mit den gesetzlichen Sozialleistungsträgern vereinbart wurde.

Bei stationären Aufenthalten in Reha-Einrichtungen gilt:

  • Für Unterkunft, Verpflegung und Pflege ist bei einer klassischen stationären Rehabilitation pro Tag ein Betrag in Höhe von 16 Euro erstattungsfähig. Bei anderen Reha-Maßnahmen – wie Anschlussbehandlung, stationärer Reha bei Suchterkrankungen oder Mutter-Kind-Rehabilitation – gibt es keine Beschränkungen.
  • Grundsätzlich genehmigen wir Ihnen eine Reha-Maßnahme für bis zu 21 Tage.
  • Für die An- und Abreise erstatten wir Ihre Fahrtkosten in Höhe von 0,20 Euro je Kilometer, höchstens bis zu 200 Euro.

Bei einer Rehabilitation in einem anerkannten Kurort gilt:

  • Für Unterkunft, Verpflegung und Pflege erhalten Sie pro Tag einen Betrag in Höhe von bis zu 16 Euro.
  • Ärztliche Leistungen, Arznei-, Verband- und Heilmittel erkennen wir bis zur Höhe der Leistungsordnung A beziehungsweise B an.
  • Wir genehmigen Ihre Rehabilitation für bis zu 21 Tage.
  • Für die An- und Abreise erstatten wir Ihre Fahrtkosten in Höhe von 0,20 Euro je Kilometer, höchstens bis zu 200 Euro.

Ihre Eigenbehalte und Zuzahlungen

Bei vollstationären Krankenhausaufenthalten müssen Sie je Kalendertag 10 Euro für maximal 28 Tage im Jahr zuzahlen. Benötigen Sie im Anschluss an Ihren Klinikaufenthalt noch eine stationäre Rehabilitation, so zählt die Dauer der Reha-Maßnahme zu den 28 Tagen pro Jahr.

Die tägliche Zuzahlung von 10 Euro gilt ebenfalls bei Behandlungen von Suchterkrankungen, psychischen oder psychosomatischen Erkrankungen und der Mutter-Kind- oder Vater-Kind Rehabilitation. Für Ihre Kinder brauchen Sie keine Zuzahlungen zu leisten.

Zahlen wir Ihnen bei stationären Reha-Maßnahmen lediglich einen Zuschuss für Unterkunft, Verpflegung und Pflege, so berechnen wir die Zuzahlung von 10 Euro anteilsgerecht. Hierbei orientieren wir uns an Ihrem Beihilfebemessungssatz. Generell gelten die Regelungen der Belastungsgrenze auch bei Ihren Rehabilitationsaufenthalten.

Unser Tipp: Rehaklinik-Suche

Finden Sie mit unserer Reha-Klinik-Suche die geeignete Rehaklinik, die auf Ihr Krankheitsbild spezialisiert ist und am Direktabrechnungsverfahren mit uns teilnimmt.