Ist eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht möglich?

Sie können eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht für das laufende und zurückliegende Kalenderjahr beantragen. Das gilt für Ihre Zuzahlungen für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel, Fahrtkosten, Familien- und Haushaltshilfe, Soziotherapie, vollstationäre Krankenhausleistungen, Rehabilitationsmaßnahmen sowie häusliche Krankenpflege. Bitte beachten Sie, dass darüber hinaus bei bestimmten Leistungen Selbstbehalte vorgesehen sind: Diese Kosten sind trotz einer Befreiung von der Zuzahlung weiterhin von Ihnen zu tragen.