Ich bin Mitglied der Gruppe A. Kann ich in die Mitgliedergruppe B1 wechseln?
Sie können auf schriftlichen Antrag in die Gruppe B1 wechseln. Ein Rücktritt in die Gruppe A ist nur zulässig, sofern der zuständige Dienstherr den in den Sachleistungen der PBeaKK enthaltenen Beihilfeanteil erstattet.
Ich bin Mitglied der Gruppe B1 und möchte in die Mitgliedergruppe A wechseln, was ist zu tun?
Wenn Sie Versorgungsempfänger (Ruhestandsbeamter, Witwe, Witwer, hinterbliebener eingetragener Lebenspartner oder Waise) sind und Ihre Versorgungsbezüge niedriger sind als 2.010,49 EUR, können Sie den Wechsel in die Mitgliedergruppe A beantragen, sofern der zuständige Dienstherr den in den Sachleistungen der PBeaKK enthalten Beihilfeanteil erstattet. Dasselbe gilt, wenn Sie aufgrund Pflegebedürftigkeit stationär untergebracht sind. Bitte fügen Sie Ihrem formlosen Antrag entsprechende Nachweise bei. Eine Rückkehr in die Gruppe B1 ist einmal auf eigenen Antrag zulässig.
Mein Kind beendet sein Studium, was ist zu tun?
Mit Beendigung des Studiums und der Aushändigung des Diploms endet gewöhnlich auch der Bezug von Kindergeld bzw. die Berücksichtigungsfähigkeit im Familien- oder Auslandskinderzuschlag und damit auch die bisherige Mitversicherung in der PBeaKK. Die Exmatrikulation ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung anzuzeigen.
Kann nach Studienabschluss kein Arbeitsplatz erlangt werden, können Sie die Weiterversicherung im Studententarif B2 (S) bis zum Ablauf eines Jahres nach der Exmatrikulation beantragen. Die Weiterversicherung endet spätestens mit der Vollendung des 34. Lebensjahres. Danach ist eine Weiterversicherung bei der PBeaKK nicht mehr möglich.
Was ist zu tun, wenn mein Kind im Ausland studiert?
Grundsätzlich gilt die Mitversicherung von studierenden Kindern auch im Ausland. Es besteht keine Krankenversicherungspflicht nach deutschem Recht. Allerdings können andere, länderspezifische Regelungen bezüglich der dortigen Versicherung von Studenten gelten.
Um etwaige Selbstbehalte bei Kosten, die durch die Behandlung von akuten Erkrankungen oder Unfallfolgen im Ausland entstanden sind, abzusichern, empfehlen wir den Abschluss unserer Auslands-Krankenergänzungsversicherung (AKEV). Sie bietet Krankenversicherungsschutz bei Reisen mit einer Dauer von bis zu 8 Wochen. Der Versicherungsschutz kann bis zu einem Jahr ausgedehnt werden, wenn vor der Abreise zusätzlich drei Jahresbeiträge entrichtet wurden. Diese Verlängerung gilt ausschließlich für einmalige Auslandsaufenthalte mit einer ununterbrochenen Dauer von bis zu einem Jahr. Bitte beachten Sie, dass der Versicherungsschutz nicht gilt, wenn die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz (Erst- oder Zweitwohnsitz) dort hat.
Was ist zu beachten, wenn mein Kind ein duales Studium beginnt?
Teilnehmer dualer Studiengänge unterliegen seit dem 01.01.2012 wie die zur Berufsausbildung Beschäftigten der Sozialversicherungspflicht.
Die Art des dualen Studiengangs ist dabei unerheblich, so dass auch die Teilnehmer praxisintegrierter dualer Studiengänge, die seit dem Wintersemester 2010/2011 von der Sozialversicherungspflicht befreit waren, wieder in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind. Die Versicherungspflicht besteht für die gesamte Dauer des Studiums, also nicht nur für die Praxisphasen. Sollte ein mitversichertes Kind von dieser Regelung betroffen sein, informieren Sie uns bitte per Veränderungsanzeige.
Mein Kind beginnt ein Studium, was muss ich beachten?
Studierende an deutschen Hochschulen werden grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, sofern kein Anspruch auf Familienversicherung über einen gesetzlich versicherten Elternteil besteht. Deshalb ist die Mitversicherung bei der PBeaKK zu beenden.
Sofern Ihr Kind im Familien- oder Auslandskinderzuschlag berücksichtigungsfähig ist bzw. im Kindergeld berücksichtigt wird, kann es in Ihrem Vertrag solange mitversichert bleiben, bis diese Voraussetzungen entfallen. Sie müssen für Ihr Kind bei einer gesetzlichen Krankenkasse die Befreiung von der Krankenversicherung der Studenten beantragen. Diese Befreiung ist unwiderruflich und gilt für die Dauer des gesamten Studiums. Bitte legen Sie uns den Befreiungsbescheid vor.
Seit dem 01.01.2007 endet der Anspruch auf Kindergeld und die Berücksichtigungsfähigkeit im Familien- oder Auslandskinderzuschlag bereits mit Vollendung des 25. Lebensjahres. Danach kann Ihr Kind nur noch in unserem Studententarif B2(S) bis zum Ablauf eines Jahres nach der Exmatrikulation versichert werden. Die Weiterversicherung endet spätestens mit der Vollendung des 34. Lebensjahres. Die Beiträge der Gruppe B2 (S) liegen über dem Beitrag der gesetzlichen Studentenversicherung. Prüfen Sie deshalb, bevor Sie einen Befreiungsantrag stellen, ob das Studium bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres abgeschlossen sein wird, und welche Variante für Sie vorteilhafter sein wird.
Mein Kind wird wegen Erwerbstätigkeit/Ausbildung gesetzlich versichert, was ist zu tun?
Bitte melden Sie den Beginn der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Vordruck Veränderungsanzeige und fügen Sie eine Mitgliedschaftsbescheinigung Ihres Kindes bei der neuen Krankenkasse bei. Die Mitversicherung bei der PBeaKK endet.
Mein mitversicherter Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner beginnt zu arbeiten und wird gesetzlich versichert, was ist zu tun?
Bitte melden Sie den Beginn der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Vordruck Veränderungsanzeige und fügen Sie eine Mitgliedschaftsbescheinigung Ihres Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners bei der neuen Krankenkasse bei. Die Mitversicherung bei der PBeaKK wird ruhend und ohne Leistungsanspruch gestellt.
Was mache ich mit dem Formular "Antrag auf Beitragszuschuss zur Rente"?
Bitte reichen Sie dieses Formular bei uns zur Abgabe einer Beitragsbescheinigung ein. Das ausgefüllte Formular wird Ihnen zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger zurückgeschickt.
Warum soll ich die Geburt bzw. Berücksichtigungsfähigkeit im Familien- oder Auslandskinderzuschlag melden, wenn mein Kind nicht in der PBeaKK versichert wird?
Dies ist Voraussetzung für eine eventuelle Zahlung von Beihilfeleistungen für das Kind und hat gegebenenfalls Auswirkungen auf die Höhe des Beihilfebemessungssatzes des Beihilfeberechtigten.
Weshalb erhalte ich eine Anfrage zur Mitversicherung eines Kindes, obwohl mein Kind nie bei mir mitversichert war?
Mit dieser Anfrage wird die Berücksichtigung eines Kindes im Familien- oder Auslandskinderzuschlag überprüft. Diese ist Voraussetzung für eine eventuelle Zahlung von Beihilfeleistungen für das Kind und hat gegebenenfalls Auswirkungen auf die Höhe des Beihilfebemessungssatzes des Beihilfeberechtigten.
Mein Kind ist gesetzlich versichert. Darf es in der Zusatzversicherung bleiben, bzw. in die Zusatzversicherung aufgenommen werden?
Die Versicherung in der Zusatzversicherung kann unabhängig von einem bestehenden Versicherungsschutz in der Grundversicherung bestehen bleiben bzw. erlangt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Berücksichtigungsfähigkeit im Familien- oder Auslandskinderzuschlag besteht oder Kindergeld gezahlt wird.
Mein Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner ist gesetzlich versichert. Darf er in der Zusatzversicherung bleiben, bzw. in die Zusatzversicherung aufgenommen werden?
Die Versicherung in der Zusatzversicherung kann unabhängig von einem bestehenden Versicherungsschutz in der Grundversicherung bestehen bleiben bzw. erlangt werden.
Wie hoch sind die Mitgliedschaftsbeiträge bei Altersteilzeit?
Die Beiträge für die Grundversicherung sind grundsätzlich nicht vom Einkommen abhängig. Durch den Eintritt in Altersteilzeit reduzieren sich Ihre Beiträge nicht, auch wenn sie geringere Bezüge erhalten.
Wohin müssen die Krankenkassenbeiträge bei geringfügig Beschäftigten überwiesen werden?
Die Postbeamtenkrankenkasse ist keine gesetzliche Krankenkasse nach dem Sozialgesetzbuch. Für Mitglieder der PBeaKK und deren mitversicherte Angehörige, die einer Nebenbeschäftigung im Rahmen des o. g. Gesetzes nachgehen, sind keine Krankenversicherungsbeiträge abzuführen. Der Arbeitgeber muss sie jedoch wegen der Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen an die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See in Essen melden.
Kann ich eine Beitragsbescheinigung bekommen?
Beitragsbescheinigungen können jederzeit – am besten per E-Mail - angefordert werden. Bitte setzen Sie sich hierfür mit Ihrer zuständigen Bezirksstelle in Verbindung.
Kontakt
Wie hoch ist der Beitrag, wenn ich in den Ruhestand gehe?
rundsätzlich ändert sich der Beitrag durch Eintritt in den Ruhestand nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt eventuell ein ermäßigter Festbeitrag in Frage.
| ermäßigter Beitrag gemäß § 26 Absatz 4 | |
| Mitglieder der Gruppe A und Gruppe B1 | |
| Gesamteinkünfte in Höhe | |
| 147,98 € |
| 98,95€ |
| 46,24 € |
Genügt es, wenn ich Änderungen bei meiner Personalstelle melde?
Änderungen in den persönlichen Daten werden von den Unternehmen nicht an die PBeaKK weiter gemeldet und müssen uns deshalb vom Versicherten selbst mitgeteilt werden.
Veränderungsanzeige