Medizinische Einrichtungen

Gibt es Leistungen für Mutter-Kind oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen?

Ja, es gibt Mutter-Kind oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen. In unserer Broschüre finden Sie detaillierte Informationen hierzu.

Mutter-Kind-Kur

Muss ich bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme mit einem Selbstbehalt rechnen?

Die Höhe eines eventuellen Selbstbehaltes ist abhängig vom Pflegesatz der Rehabilitationseinrichtung sowie den Leistungen, die Ihnen nach unserer Leistungsordnung und der Zusatzversicherung zustehen. Zu diesem Selbstbehalt kommt noch der anfallende Eigenbehalt.

Informationen über die Höhe eines eventuellen Selbstbehaltes bzw. Eigenbehaltes können wir Ihnen deshalb nur bei einer individuellen Beratung geben. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihre Bezirksstelle und halten Sie bitte Ihre Versicherungsnummer und die Anschrift der Rehabilitationseinrichtung, sowie gegebenenfalls die Diagnose, bereit. 

Kontakt

In welche Rehabilitationseinrichtung kann ich gehen?

Die Rehabilitationseinrichtung kann grundsätzlich unter den beihilferechtlich zugelassenen Einrichtungen frei gewählt werden. Wir empfehlen Ihnen jedoch die Inanspruchnahme einer an der Direktabrechnung mit der PBeaKK beteiligten Einrichtung. Diese können Sie bei Ihrer Bezirksstelle erfragen. Bitte halten Sie für die Anfrage Ihre Versicherungsnummer und die Anschrift der Rehabilitationseinrichtung, sowie gegebenenfalls die Diagnose, bereit. Eine Bewertung, ob die Einrichtung für Ihr Krankheitsbild geeignet ist, können wir allerdings nicht abgeben. Sie liegt im Verantwortungsbereich des Arztes, der die Verordnung ausstellt.

Wie beantrage ich die Leistungen aus der Zusatzversicherung bei stationärer Behandlung?

Für Mitglieder der Grundversicherung werden die Leistungen des Krankenhauses in der Regel direkt mit der PBeaKK abgerechnet. Bei Eingang dieser Rechnung werden auch alle zustehenden Leistungen der Zusatzversicherung von Amts wegen an Sie überwiesen.

Wird Ihnen der Zuschlag für ein Zweibettzimmer selbst in Rechnung gestellt, müssen Sie diese Aufwendungen wie üblich mit einem Erstattungsantrag geltend machen. Sie erhalten dann die Leistungen der Zusatzversicherung zusammen mit der Ihnen zustehenden Beihilfe für das Zweibettzimmer.

Mitglieder, die nur einen Leistungsanspruch aus der Zusatzversicherung (Krankenhaustagegeld) haben, beantragen diese Leistungen mit einem Erstattungsantrag. Nur in diesem Fall muss eine Bescheinigung des Krankenhauses über Behandlungsdauer mit Diagnose beigefügt werden.

Ich komme ins Krankenhaus. Was muss ich beachten?

In bestimmten Fällen können Leistungen für eine Krankenhausbehandlung nur dann gezahlt werden, wenn die Behandlung vor Beginn von der zuständigen Bezirksstelle genehmigt wurde. Detaillierte Informationen finden Sie hier.

Krankenhausbehandlung - Mitgliedergruppe A

Krankenhausbehandlung - Mitgliedergruppe B

Was ist bei der Aufnahme in ein Krankenhaus im Rahmen der Integrierten Versorgung zu beachten?

An der Integrierten Versorgung können Sie nur teilnehmen, wenn Sie bei der Aufnahme in das Krankenhaus eine entsprechende Teilnahmeerklärung ausfüllen und unterschreiben. Bitte fragen Sie danach und lassen sich eine Kopie aushändigen.

Werden Leistungen für ein Zweibettzimmer gezahlt?

Grundsätzlich können sowohl A-Mitglieder wie auch B-Mitglieder ein Zweibettzimmer wählen. Für beide Mitgliedergruppen werden hierfür nur Beihilfeleistungen gezahlt. Der Zuschlag für das preisgünstigste Zweibettzimmer der Abteilung des Krankenhauses, die für die Unterbringung des Patienten in Betracht kommt, ist nach Abzug von 14,50 EUR täglich beihilfefähig. Ein hierdurch unvermeidlicher Selbstbehalt kann durch Versicherung in einem oder mehreren Schritten unserer Krankenhaustagegeldstufe vermindert werden.

Krankenhaustagegeldstufe

Ist die Chefarztwahl für A und B Mitglieder möglich?

Grundsätzlich können sowohl A-Mitglieder wie auch B-Mitglieder eine Chefarztbehandlung in Anspruch nehmen. B-Mitglieder erhalten hierfür Leistungen wie bei ambulanter Behandlung. Bei A-Mitgliedern können für diese Rechnungen keine Kassenleistungen, sondern nur Beihilfeleistungen gezahlt werden. Ein Selbstbehalt ist hierdurch bei A-Mitgliedern unvermeidlich.