Studenten

Studentinnen und Studenten, die ihr Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Fachhochschule beginnen, werden in der gesetzlichen Krankenversicherung der Studenten versicherungspflichtig. Eine weitere Mitversicherung in der Postbeamtenkrankenkasse ist nur dann möglich, wenn sich der Student von der Pflichtversicherung befreien lässt. Ein Antrag auf Befreiung ist bei einer gesetzlichen Krankenkasse, z. B. bei der AOK, zu stellen. Der Befreiungsbescheid und eine Immatrikulationsbescheinigung sind der PBeaKK vorzulegen.

Mit dem Wegfall des Familienzuschlags wird keine Beihilfe mehr gewährt. Da die PBeaKK ab diesem Zeitpunkt die entfallenen Leistungen selbst übernimmt, wird die Mitversicherung beitragspflichtig.

Die Mitversicherung endet mit der Exmatrikulation, kann danach aber noch bis zum Ablauf eines Jahres fortgesetzt werden wenn keine andere Krankenversicherung besteht. Spätestens mit der Vollendung des 34. Lebensjahres endet die Mitversicherung.

Ab dem 34. Lebensjahr kann der Student eine eigene Mitgliedschaft in der Mitgliedergruppe B2 beantragen und so seinen Krankenversicherungsschutz bis zur Exmatrikulation aufrechterhalten. Angehörige können jedoch nicht mitversichert werden.

Versicherung studierender Kinder