Die Mitversicherung ruht, wenn die Mitgliedschaft ruht.
Ausnahme: Wenn das Mitglied freiwilligen Wehrdienst oder eine Wehrübung ableistet, kann auf Antrag die Mitversicherung von Angehörigen aufrechterhalten werden, auch wenn die Mitgliedschaft ruht.
Die Mitversicherung des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners ruht, wenn und solange er in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert oder freiwillig versichert ist oder Anspruch auf freie Heilfürsorge hat.
Die Mitversicherung von Kindern ruht während des freiwilligen Wehrdienstes oder einer Wehrübung.
Auf Antrag ruht die Mitversicherung der Kinder, wenn und solange der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert oder freiwillig versichert ist und Anspruch auf Familienversicherung besteht.
Die Mitversicherung des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners und der Kinder ruht auf Antrag, wenn und solange für sie Leistungen nach § 10 Absatz 2 bzw. 4 des Bundesversorgungsgesetzes zustehen.