Kinder, die im Familien- oder Auslandskinderzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind, können auf Antrag mitversichert werden. Die Mitversicherung ist nur bei einem Mitglied zulässig.
Sind Kinder in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert oder freiwillig versichert oder haben sie Anspruch auf freie Heilfürsorge, können sie nicht mitversichert werden. Dies gilt nicht, wenn das Kind einen freiwilligen Wehrdienst oder eine Wehrübung ableistet.