Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner

Der Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner kann mitversichert werden, wenn der Gesamtbetrag seiner Einkünfte oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte laut Kopie des Einkommensteuerbescheides im Vorvorkalenderjahr die gültige Grenze von 17.000,00 EUR nicht überstiegen hat.

Eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse auf Grund einer versicherungspflichtigen Tätigkeit hat Vorrang vor der Mitversicherung in der PBeaKK. Die Mitversicherung in der PBeaKK muss deshalb bis zum Ende der Pflichtversicherung ruhen.