| Die Mitversicherung endet: |
- bei Beendigung der Mitgliedschaft
- bei Begründung einer eigenen Mitgliedschaft
- beim Tod des Mitversicherten
- bei Abmeldung durch das Mitglied
- durch Ausschluss
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| Die Mitversicherung des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners endet: |
- bei Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft mit der Rechtskraft des Urteils
- bei Überschreiten der Einkommensgrenze von 17.000 EUR mit Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem die Einkommensgrenze überschritten wurde.
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| Die Mitversicherung von Kindern endet: |
- mit dem Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit im Familien- oder Auslandskinderzuschlag, wenn damit auch die Beihilfe wegfällt.
- wenn das Kind in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert oder freiwillig versichert ist oder Anspruch auf freie Heilfürsorge hat.
Ausnahme für beide Fälle: Das Kind leistet freiwilligen Wehrdienst oder eine Wehrübung ab. Während dieser Zeit ruht die Mitversicherung. |