Beendigung der Mitversicherung

Übersicht
Die Mitversicherung endet:
  • bei Beendigung der Mitgliedschaft
  • bei Begründung einer eigenen Mitgliedschaft
  • beim Tod des Mitversicherten
  • bei Abmeldung durch das Mitglied
  • durch Ausschluss
Die Mitversicherung des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners endet:
  • bei Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft mit der Rechtskraft des Urteils
  • bei Überschreiten der Einkommensgrenze von 17.000 EUR mit Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem die Einkommensgrenze überschritten wurde.
Die Mitversicherung von Kindern endet:
  • mit dem Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit im Familien- oder Auslandskinderzuschlag, wenn damit auch die Beihilfe wegfällt.
  • wenn das Kind in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert oder freiwillig versichert ist oder Anspruch auf freie Heilfürsorge hat.

Ausnahme für beide Fälle: Das Kind leistet freiwilligen Wehrdienst oder eine Wehrübung ab. Während dieser Zeit ruht die Mitversicherung.