Es besteht die Möglichkeit, Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner und Kinder bei der Postbeamtenkrankenkasse mitzuversichern. Alles Wichtige rund um dieses Thema haben wir hier für Sie zusammengetragen.
-
Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner
Der Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner kann mitversichert werden, wenn der Gesamtbetrag seiner Einkünfte oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte laut Kopie des Einkommensteuer-bescheides im Vorvorkalenderjahr die gültige Grenze
weiter
-
Kinder
Kinder, die im Familien- oder Auslandskinderzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind, können auf Antrag mitversichert werden. Die Mitversicherung ist nur bei einem Mitglied zulässig.
weiter
-
Studenten
Studenten, die ihr Studium an einer staatlich oder staatlich anerkannten Hochschule/Fachhochschule beginnen, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung der Studenten pflichtversichert. Eine Mitversicherung in der
weiter
-
Ruhen der Mitversicherung
Die Mitversicherung ruht, wenn die Mitgliedschaft ruht. Ausnahme: Wenn das Mitglied freiwilligen Wehrdienst oder eine Wehrübung ableistet, kann auf Antrag die Mitversicherung von Angehörigen aufrechterhalten werden, auch wenn
weiter
-
Beendigung der Mitversicherung
Die Mitversicherung endet
weiter