Mitglieder, die eine Rente der Rentenversicherung Bund oder Länder (ehemals BfA und LVA) beziehen, bleiben weiterhin in der Postbeamtenkrankenkasse versichert. Die Versicherungsanstalten zahlen unter gewissen Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen zur Postbeamtenkrankenkasse. Dieser muss der zuständigen Bezirksstelle gemeldet werden. Liegt der Zuschuss über 40,99 EUR, wird ein Beitragszuschlag in Höhe von 38,46 EUR je Monat fällig, weil sich der Beihilfebemessungssatz um 20% vermindert und die PBeaKK die entsprechend höheren Kassenleistungen gewährt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Zuschuss auf 40,99 EUR begrenzen zu lassen und somit den Beitragszuschlag zu vermeiden.
Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner, die während ihrer Berufstätigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, haben die Möglichkeit, sich bei Rentenantragstellung von der Krankenversicherungspflicht der Rentner befreien zu lassen, um in der PBeaKK mitversichert werden zu können. Sollte Ihr Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner die Zeiten für die Krankenversicherungspflicht der Rentner nicht erfüllt haben, kann er in der Postbeamtenkrankenkasse mitversichert werden.
Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse, die während ihrer aktiven Zeit Angestellte waren, müssen in die Mitgliedergruppe C wechseln, um die durch den Wegfall des Beihilfeanspruchs verminderten Leistungen auszugleichen.