Bürgerentlastungsgesetz

Beim Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung (BürgEntlG-KV) handelt es sich um eine Änderung des Einkommensteuergesetzes. Sie ist zum 01.01.2010 in Kraft getreten. Seitdem können Ihre Beiträge für den Basiskrankenversicherungsschutz und die private Pflegepflichtversicherung bei der Einkommensteuer in vollem Umfang als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass als Voraussetzung für die unbeschränkte steuerliche Begünstigung Ihre tatsächlich geleisteten Beiträge für den Basiskrankenversicherungsschutz durch uns elektronisch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt werden. 

 

BEITRAGSINFORMATION

Warum werden in der Beitragsinformation zwei verschiedene Beträge ausgewiesen?

Da seit Januar 2010 nur die Beiträge für den Basiskrankenversicherungsschutz bei der Einkommensteuer in vollem Umfang als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, mussten wir diesen geleisteten Beitragsanteil aus der Gesamtsumme herausrechnen. Dies ist der 1. ausgewiesene Betrag (so genannte Basisabsicherung). 

Der 2. ausgewiesene Betrag ist der Beitragsanteil, der über den Basiskrankenversicherungsschutz hinaus geleistet wurde (die so genannten Mehrleistungen zuzüglich eventuell geleisteter Beiträgen zu Zusatzversicherungen).

Was genau ist der Basiskrankenversicherungsschutz? Warum wird nur er in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht?

Er entspricht denjenigen Leistungen, die in Art, Umfang und Höhe dem gesetzlichen Krankenversicherungsschutz vergleichbar sind. 
Die volle steuerliche Abzugsfähigkeit beruht auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Es hatte festgestellt, dass die bis zum 31.12.2009 geltende Regelung zur steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen zugunsten einer privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es handelte sich dabei um die Beiträge, die ein „medizinisches Existenzminimum“ (Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung) sichern. 

Wie wurde der geleistete Beitragsanteil aus der Gesamtsumme heraus gerechnet?

Die Grundlage zur Berechnung ist in der Krankenversicherungsbeitragsanteilsermittlungsverordnung (KVBEVO) durch den Gesetzgeber geregelt: Den Mehrleistungen, der bei Ihrer gültigen Leistungsordnung A oder B, werden Punktwerte zugeordnet. Die sich ergebene Punktsumme wird ins Verhältnis zur Punktsumme aller von uns abgedeckten Leistungen (ohne Einbettzimmer) gesetzt. Das Ergebnis ist der Abschlagsfaktor, mit dem Ihre Beiträge zur Grundversicherung multipliziert werden.

Was ist in diesem Zusammenhang die Günstigerprüfung?

Zur Vermeidung einer Schlechterstellung wird von der Finanzverwaltung bis zum Jahr 2019 überprüft, ob die Regelungen zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung im Einzelfall günstiger sind. Bis zum 31.12.2004 wurde alle geleisteten Vorsorgeaufwendungen addiert und konnten bis zu einer Obergrenze von 2.001 € (Arbeitnehmer) und 5.069 € (Selbstständige) steuerlich geltend gemacht werden.

Kann ich meine Beiträge zur Krankenversicherung im Voraus leisten?

Nein. Satzungsgemäß erheben wir Monatsbeiträge. 

 

BEITRÄGE ZU ZUSATZVERSICHERUNGEN:

Wenn Sie bei uns lediglich zusatzversichert sind, erhalten Sie keine Bescheinigung Ihrer geleisteten Beiträge eines Kalenderjahres. Bitte verwenden Sie Kontoauszüge oder Ihre Beitragsmitteilung als Nachweis gegenüber dem Finanzamt. 

 

BEITRÄGE ZUR PRIVATEN PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG

Diese werden von der Gemeinschaft privater Versicherungsunternehmen (GPV) übermittelt. Die GPV besitzt die Beitragshoheit und wir sind in deren Auftrag tätig. Eine entsprechende Mitteilung erhalten Sie von der GPV. Haben Sie Fragen zu dieser Mitteilung, erteilen wir Ihnen in gewohnter Weise Auskünfte. 

 

BESCHEINIGUNG DER VORSORGEAUFWENDUNGEN NACH § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG 

Was nützt mir diese Bescheinigung?

Ihr Dienstherr bzw. Arbeitgeber berücksichtigt seit Januar 2010 automatisch einen Pauschalbetrag in Höhe von 12 % Ihres Bruttomonatslohns bzw. Ihrer Bruttomonatsbezüge steuermindernd. Bei dieser Mindestvorsorgepauschale liegt der berücksichtigungsfähige Jahreshöchstbetrag bei 3.000 Euro (Steuerklasse III) bzw. 1.900 Euro (alle anderen Steuerklassen). Wenn Ihre Krankenversicherungsbeiträge zusammen mit Ihren Pflegepflichtversicherungsbeiträgen höher liegen als die berücksichtigungsfähigen Jahreshöchstbeträge (Mindestvorsorgepauschale = 12 % Monatslohn), senden Sie die Bescheinigung Ihrem Dienstherrn/Arbeitgeber. Beamte im Ruhestand bzw. Rentner legen im genannten Fall die Bescheinigung auch ihrem Dienstherrn vor. Senden Sie die Bescheinigung dazu an den für Sie zuständigen Versorgungsservice.

Erhalte ich diese Bescheinigung jedes Jahr automatisch?

Nein. Wurde dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber die Bescheinigung für das Jahr 2010 bereits zugesandt, kann diese nach dem Bundesministerium für Finanzen auch für den Lohnsteuerabzug 2012 und 2013 weiter berücksichtigt werden.

Warum erfolgt die weitere Berücksichtigung bis zum Jahr 2013?

Voraussichtlich löst ab 2013 das ELStAM-Verfahren die Lohnsteuerbescheinigung in Papierform ab. ELStAM steht dabei für Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale und ist eine zentrale Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern. Der Dienstherr bzw. Arbeitgeber soll dort die Möglichkeit erhalten, die relevanten Daten für die Lohnabrechnung elektronisch abzufragen. 

Weitere Informationen zu ELStAM bzw. zur Abrufberechtigung Ihrer Daten erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

Wenn sich Änderungen meines Versicherungsverhältnisses im laufenden Jahr ergeben, erhalte ich dann eine Bescheinigung?

Nein. Änderungen werden erst bei der Einkommensteuerveranlagung durch die Berücksichtigung Ihrer tatsächlich geleisteten Beiträge des jeweiligen Steuerjahres durch Übermittlung Ihrer Beitragsdaten an die Deutsche Rentenversicherung Bund, sofern Sie dieser nicht widersprochen haben, berücksichtigt. 

 

DATENÜBERMITTLUNG

Warum werden die Beitragsdaten an die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt?

Der Gesetzgeber hat die Deutsche Rentenversicherung Bund als zentrale (Datensammel-) Stelle bestimmt. Sie überprüft die übermittelten Daten auf Richtig- und Vollständigkeit und leitet diese an die Finanzverwaltung weiter. 

Welche Daten wurden übermittelt?

Der Beitragsanteil, der für den Basiskrankenversicherungsschutz (die so genannte Basisabsicherung) im Jahr 2011 bezahlt wurde, relevante Vertragsdaten sowie die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID).

Was ist mit den Beiträgen die über den Basiskrankenversicherungsschutz hinausgehen (z. B. Beiträge zu Zusatzversicherungen)?

Diese Beitragsanteile werden nicht übermittelt. In der Vergangenheit wurden sämtliche Beiträge bescheinigt und steuerlich berücksichtigt. Da dies nun nicht mehr möglich ist, werden wir Sie über diese Beitragsanteile Ende des 1. Quartals des Folgejahres zusammen mit der Mitteilung über die Höhe der übermittelten Beiträge informieren (nur wenn eine Grundversicherung besteht).

Bis wann erfolgt die Übermittlung?

Sie muss einmal jährlich bis Ende Februar des Folgejahres erfolgen.

Wie erhalte ich Kenntnis der übermittelten Daten?

Sie erhalten im Anschluss an die Datenübermittlung eine schriftliche Mitteilung, die die gemeldeten Daten ausweist. Sie brauchen diese nicht bei uns anzufordern. 

Bin ich zur Einkommensteuerveranlagung verpflichtet wenn die Daten elektronisch übermittelt werden?

Es existiert keine generelle Abgabepflicht. Sollten im Lohnsteuerabzugsverfahren jedoch höhere Beiträge berücksichtigt worden sein, als Sie tatsächlich getragen haben, sind Sie ab 2010 zur Abgabe der Erklärung verpflichtet. 

 

STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER

Was ist die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID)?

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist für die Verwaltung der Steuer-ID zuständig. Sie hat im August 2008 damit begonnen, allen steuerpflichtigen Bürgern (auch Kindern, unabhängig von einer Steuerpflicht) diese zu erteilen. Sie besteht insgesamt aus 11 Ziffern und gilt ein Leben lang. Die Bundesregierung bezweckt durch die Steuer-ID eine eindeutige Identifizierung des Bürgers. Außerdem ist sie die Voraussetzung, ein elektronisches und somit papierloses Verfahren in der Verwaltung aufzubauen.

Wo kann ich die Steuer-ID finden?

Im Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern oder auf Ihrem Einkommensteuerbescheid.

Was mache ich, wenn ich die Steuer-ID nicht finden kann?

Sie können Ihre Steuer-ID beim Bundeszentralamt für Steuern oder bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen (z. B. im Bürgerbüro) erfragen. Ansonsten können wir tätig werden und Ihre Identifikationsnummer erheben. Dies benötigt jedoch einen gewisse Zeit.

Warum wird die Steuer-ID überhaupt erhoben und verwendet?

Nach dem Einkommensteuergesetz kann eine Datenübermittlung nur mit Angabe der Identifikationsnummer erfolgen. Für steuerliche Zwecke darf die Steuer-ID außer von den Finanzbehörden auch von anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen erhoben werden. Außerdem gewährleistet die Verwendung der Steuer-ID eine eindeutige Zuordnung der gemeldeten Beitragsdaten. 

 

WIDERSPRUCH GEGEN DIE DATENÜBERMITTLUNG

Was passiert wenn ich der Datenübermittlung widersprochen habe?

Dann ist uns eine Meldung Ihrer tatsächlich geleisteten Beiträge für den Basiskrankenversicherungsschutz nicht möglich. Die Beiträge können in diesem Fall im Rahmen einer Pauschale als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden.

Ist mein Widerspruch endgültig?

Nein. Sie können den Widerspruch innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem Beiträge geleistet wurden, zurückziehen (Bsp.: Im Jahr 2012 kann nachträglich die Einwilligung zur Datenübermittlung der Beiträge 2010 erteilt werden). Die Einwilligung gilt dann für die folgenden Beitragsjahre. Wenn Sie diese Einwilligung erneut widerrufen, muss der Widerruf vor Beginn des Beitragsjahres, für das die Einwilligung nicht gelten soll, bei uns vorliegen. 

Was passiert wenn ich meinen Widerspruch zurückgezogen habe?

Wir übermitteln Ihre Beitragsdaten an die Deutsche Rentenversicherung Bund, damit die Finanzbehörde diese für die relevanten Jahre nachträglich steuerlich berücksichtigt. Darüber erhalten sie eine entsprechende Information.

HINWEIS: Weiterführende Informationen, wie zum Ausfüllen Ihrer Einkommenssteuererklärung, zur steuerlichen Berücksichtigung anderer Versicherungsbeiträge oder steuerlicher Auswirkungen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder bei einem Steuerberater. Wir können Ihnen nur allgemeine Erläuterungen geben.

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