Beitragszuschläge

Beitragszuschlag bei verspätetem Beginn der Mitgliedschaft

Ein Beitragszuschlag wird erhoben:

  • wenn die Mitgliedschaft später als 1 Jahr nach dem Zeitpunkt beginnt, zu dem sie frühestens hätte beginnen können
  • für jedes angefangene Jahr, das zwischen der Beendigung der Mitgliedschaft und dem Wiederbeginn liegt

Der Beitragszuschlag wird nicht erhoben, wenn eine Mitversicherung in eine Mitgliedschaft umgewandelt wird. Die Höhe des Beitragszuschlags für jedes angefangene Jahr des verspäteten Beginns oder der Unterbrechung der Mitgliedschaft können Sie in unten stehender Tabelle ersehen.

Beitragszuschlag für den verspäteten Beginn bzw. die Unterbrechung der Mitgliedschaft nach § 27 Absatz 1 ab dem 01.01.2012
Monatlicher Beitragszuschlag für jedes angefangene Jahr des verspäteten Beginns bzw. der Unterbrechung der Mitgliedschaft
beim Beginn der Mitgliedschaft
-  bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres0,65 €
-  nach Vollendung des 30. Lebensjahres1,10 €

Beitragszuschlag bei verspätetem Beginn der Mitversicherung des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners

Ein Beitragszuschlag wird erhoben:

  • wenn die Mitversicherung des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners später als 1 Jahr nach der Vollendung seines 25. Lebensjahres beginnt.
  • für jedes angefangene Jahr, das zwischen der Beendigung und dem Wiederbeginn der Mitversicherung liegt.

Zeiten in denen der Beitrag für Mitglieder mit mitversicherten Angehörigen entrichtet wurde, bleiben bei der Berechnung des Zuschlages außer Betracht. Der Zuschlag wird nicht erhoben, wenn eine Mitgliedschaft in eine Mitversicherung umgewandelt wird.

In unten stehender Tabelle ist der entsprechende Zuschlag für jedes angefangene Jahr, nach der Vollendung des 25. Lebensjahres beim Beginn der Mitversicherung, dargestellt.

Beitragszuschlag für den verspätesten Beginn bzw. die Unterbrechung der Mitgliedschaft nach § 27 Absatz 2
Monatlicher Beitragszuschlag für jedes angefangene Jahr des verspäteten Beginns bzw. der Unterbrechung der Mitversicherung des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners
beim Beginn der Mitgliedschaft
-  bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres0,65 €
-  nach Vollendung des 30. Lebensjahres1,10 €

Beitragszuschlag für selbst beihilfeberechtigte Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner

Ein Beitragszuschlag wird erhoben, wenn und solange der mitversicherte Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner des Mitglieds selbst beihilfeberechtigt ist. Er wird nicht erhoben, wenn der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner des Mitglieds als Versorgungsempfänger selbst beihilfeberechtigt ist.

Beitragszuschlag nach § 27 Absatz 4 ab dem 01.01.2012
Zuschlag für selbst beihilfeberechtigte mitversicherte Ehegatten bzw. Lebenspartner
Mitglieder der GruppeAB1
-  nach Vollendung des 30. Lebensjahres bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres17,06 €21,38 €
-  nach Vollendung des 40. Lebensjahres29,88 €34,20 €

Beitragszuschlag für Empfänger eines Beitragszuschusses

Ein Beitragszuschlag wird erhoben, wenn und solange sich für das Mitglied oder seinen mitversicherten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner der Bemessungssatz der Beihilfe ermäßigt.

Beitragszuschlag nach § 27 Absatz 5 ab dem 01.01.2012
Zuschlag für Empfänger eines Beitragszuschusses
Mitglieder der Gruppe A und B1
Beitragszuschuss von 41 € und mehr38,46 €