Ausgleichszuschlag

Ein Ausgleichszuschlag wird von Mitgliedern der Grundversicherung erhoben, wenn deren Verwaltungsaufwand nicht von der Deutschen Post AG, der Deutsche Postbank AG, der Deutsche Telekom AG, der Unfallkasse Post und Telekom, der Museumsstiftung Post und Telekommunikation oder der Bundesrepublik Deutschland zu tragen ist. Der Ausgleichszuschlag wird mit dem Ziel der Deckung des für die Mitglieder und deren mitversicherten Angehörigen entstandenen Verwaltungsaufwandes berechnet. Für Versicherte in Elternzeit wird kein Ausgleichszuschlag erhoben. Der Zuschlag ist zusammen mit dem Beitrag fällig.

Ausgleichszuschläge nach § 28 ab dem 01.01.2012
Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige15,58 €
Mitglieder mit mitversicherten Angehörigen31,16 €