Ergänzungsstufe
Im Gesundheitsbereich setzt der Gesetzgeber immer stärker auf Eigenverantwortung und private Vorsorge. Leistungen, die noch vor Jahren zur Grundsicherung gehörten, werden eingeschränkt oder ganz gestrichen. Wir bieten Ihnen daher die Ergänzungsstufe zur Absicherung finanzieller Risiken an.
Leistungen
Die Höhe des Versicherungsschutzes legen Sie individuell fest. Maximal können 2 Schritte abgeschlossen werden. Mit der Ergänzungsstufe decken Sie automatisch drei Bereiche ab:
- Rehabilitationsmaßnahme
Bei einer genehmigten vollstationären Rehabilitationsmaßnahme wird ein Tagegeld in Höhe von
7,70 Euro gezahlt. Hierzu zählen auch die Entwöhnungsbehandlung von Abhängigkeitskranken sowie Anschlussheilbehandlungen. Für Mutter-Kind- bzw. Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen können keine Leistungen gewährt werden. - Material- und Laborkosten bei Zahnersatz
Bei Zahnersatz werden je Schritt bis zu 30 Prozent der gesondert berechnungsfähigen Kosten für Material- und Laborleistungen, jedoch nur bis zur Höhe des Selbstbehaltes, erstattet. Die Leistungshöhe hängt vom Versicherungsjahr und den zugehörigen Jahreshöchstsätzen ab (siehe Punkt „Begrenzungen“). Maximal erhalten Sie je Schritt 1.410,00 Euro. - Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen oder vergrößernde Sehhilfen)
Die Kosten für Sehhilfen werden bis zur Höhe des Selbstbehalts, der nach Anrechnung der zustehenden Leistungen (Beihilfe, Grundversicherung der PBeaKK oder eines anderen Kostenträgers) verbleibt, übernommen. Die Leistungshöhe je Schritt ist darüber hinaus auf den Höchstsatz je Versicherungsjahr beschränkt (siehe Punkt „Begrenzungen“). Maximal erhalten Sie je Schritt 105 Euro. Weitere Voraussetzungen entnehmen Sie dem Punkt „Sonstiges“.
Übersicht Leistungen | Schritt 1 | Schritt 2 |
|---|
| vollstationäre Rehabilitationsmaßnahme | 7,70 € pro Tag | 15,40 € pro Tag |
| Material- und Laborkosten bei Zahnersatz | bis 1.410,00 € | bis 2.820,00 € |
| Sehhilfen | bis 105,00 € | bis 210,00 € |
Details zum Leistungsumfang Sehhilfen
Um Leistungen aus der Ergänzungsstufe zu erhalten, berücksichtigen Sie bitte folgende Punkte:
- Für die Anschaffung einer Sehhilfe muss eine augenärztliche Verordnung bzw. eine Refraktionsbestimmung durch den Augenoptiker vorgelegt werden.
- Leistungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe werden gezahlt
- bei einer Änderung der Sehschärfe (Refraktion),
- nach Ablauf von drei Jahren nach dem letzten Kauf einer Sehhilfe bzw. nach 2 Jahren, wenn letztmalig weichen Kontaktlinsen angeschafft wurden,
- bei Verlust oder Unbrauchbarkeit aufgrund einer Beschädigung der bisherigen Sehhilfe,
- bei einer Veränderung der Kopfform.
- Für Sonderausführungen von Brillengläsern (z. B. getönte Gläser, Kunststoffgläser) erhalten Sie Leistungen.
- Leistungen für die Reparatur erhalten Sie, wenn die Sehhilfe aufgrund einer Beschädigung unbrauchbar geworden ist.
- Wenn Sie mit Ihrer Brille/Ihren Kontaktlinsen gewöhnliche Zeitungsschrift nicht mehr lesen können, haben Sie die Möglichkeit, eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineal, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät oder Prismenlupenbrille) zu besorgen. Voraussetzung ist die Vorlage einer augenärztlichen Verordnung.
- Um Leistungen für eine Reservebrille/Nahbrille zusätzlich zu Kontaktlinsen zu erhalten, muss für das Tragen von Kontaktlinsen die medizinische Indikation einer Beihilfefähigkeit nach der Bundesbeihilfeverordnung und eine augenärztliche Bescheinigung vorliegen.
- Für Sportbrillen werden nur unter der Voraussetzung Leistungen gezahlt, dass sie von Schulkindern während des Schulsports getragen werden müssen.
- Keine Leistungen erhalten Sie für
- die Anschaffung oder Reparatur einer Bildschirm- oder Arbeitsplatzbrille,
- die Kosten einer Refraktionsbestimmung durch einen Augenoptiker,
- Pflege- und Reinigungsmittel für Sehhilfen,
Voraussetzungen
Die Aufnahme ist weder von einer Versicherung in einer anderen Zusatzversicherung der PBeaKK, z. B. in der Grundstufe, abhängig, noch gelten Altersbegrenzungen bei einer Neuaufnahme.
Wartezeiten
Abhängig vom Leistungsbereich gelten folgende Wartezeiten.
Übersicht Wartezeiten
| Wartezeiten |
|---|
| vollstationäre Rehabilitationsmaßnahme | 2 Jahre |
| Material- und Laborkosten bei Zahnersatz | 8 Monate* |
| Sehhilfen | 3 Monate* |
* Erfolgt die Neuaufnahme oder Aufstockung nach Vollendung des 65. Lebensjahres, gilt eine verlängerte Wartezeit von 12 Monaten.
Begrenzungen
Abhängig vom Leistungsbereich gelten folgende Begrenzungen.
Übersicht Begrenzungen
| vollstationäre Rehabilitationsmaßnahme | Material- und Laborkosten bei Zahnersatz (je Schritt)* | Sehhilfen (je Schritt) |
|---|
| 1. Versicherungsjahr | keine Leistungen | 105,00 € | 40,00 € |
| 2. Versicherungsjahr | keine Leistungen | 205,00 € | 80,00 € |
| 3. Versicherungsjahr | 42 Tage je Aufenthalt Schritt 1: 7,70 € x 42 Tage = 323,40 € Schritt 2: 15,40 € x 42 Tage = 646,80 € | 770,00 € | 105,00 € |
ab dem 4. Versicherungsjahr | 42 Tage je Aufenthalt Schritt 1: 7,70 € x 42 Tage = 323,40 € Schritt 2: 15,40 € x 42 Tage = 646,80 € | 1.410,00 € | 105,00 € |
Beiträge
Die Beiträge in der Ergänzungsstufe werden in Abhängigkeit des Aufnahmealters berechnet. Für Kinder und Vollwaisen gilt abweichend ein einheitlicher Beitrag von 1,75 EUR je Schritt. Zur Ermittlung des Aufnahmealters wird vom Aufnahmejahr das Geburtsjahr des zu Versichernden abgezogen. Der Tag und der Monat der Geburt bleiben unberücksichtigt. Mit unserem Beitragsrechner können Sie Ihren persönlichen Beitrag ganz einfach berechnen.
Beispiel zur Berechnug des Aufnahmealters:
Aufnahmejahr 2012 - Geburtsjahr 1956 = Aufnahmealter 56
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