Pflegetagegeldstufe

Mit zunehmendem Alter steigt die Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu werden. Dabei erhöht sich aufgrund der demographischen Entwicklung in Deutschland die Anzahl der pflegebedürftigen Menschen immer stärker. Um finanzielle Engpässe in der Familie zu vermeiden und eine bedarfsgerechte Versorgung im Pflegefall zu gewährleisten, ist es daher dringend zu empfehlen, die Leistungen der Pflegepflichtversicherung (PPV) und der Beihilfe zu ergänzen.

Die Vorteile unserer Pflegetagegeldstufe im Überblick:

  • Frei verfügbarer Geldbetrag ohne Kostennachweise
  • Leistungen bereits ab Pflegestufe 1
  • Keine Differenzierung zwischen häuslicher und stationärer Unterbringung
  • Keine Unterscheidung, ob die Pflege durch eine medizinische Fachkraft oder durch Familienangehörige ausgeführt wird
  • Leistungen aus einer Hand für Personen, die über die PBeaKK pflegepflichtversichert sind
  • Wegfall der Wartezeit bei einer unfallbedingten Pflegebedürftigkeit
  • Automatische Leistungsanpassung an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten
  • Individuelle Auswahlmöglichkeit der Leistungshöhe (Schritt 1, 2 oder 3)
  • Keine anfallenden Provisions- oder Vermittlungskosten

Leistungen

1. Die Wahl der Schritte
Die Pflegetagegeldstufe kann in drei Schritten abgeschlossen werden. Für welchen der Schritte Sie sich entscheiden, hängt von Ihren individuellen Bedürfnissen ab. Die spätere Aufstockung eines weiteren Schrittes ist jederzeit durch eine erneute Antragstellung möglich. Beachten Sie dabei, dass bei einer Aufstockung dieselben Bedingungen erfüllt werden müssen wie bei einer Neuaufnahme und die Wartezeit für diesen Schritt bzw. Schritte neu beginnt.

2. Die Höhe des Tagegeldes
Die von der privaten bzw. sozialen Pflegepflichtversicherung festgestellte Pflegestufe bestimmt, ob und welchen prozentualen Anspruch Sie auf den individuell versicherten Betrag (Schritt 1, 2 oder 3) haben. Nähere Informationen zur Einstufung finden Sie hier: Leistungsgrundlagen.

Berechnung des Tagessatzes
AnspruchSchritt 1Schritt 2Schritt 3
Pflegestufe 125 % von 

20 €

40 60 €
Pflegestufe 250 % von20 €40 60 €
Pflegestufe 3   100 % von20 €40 60 €


In der folgenden Übersicht sind die Leistungen aufgelistet, die Sie monatlich (bei einem Monat mit 30 Tagen) erhalten.

Leistungen aus der Pflegetagegeldstufe (bei 30 Tage/Monat)
Schritt 1Schritt 2Schritt 3
Pflegestufe 1

150    

300 450 1
Pflegestufe 2300 2600 900
Pflegestufe 3   600 1 200 31 800


Beispielberechnungen:

1 Anspruch Pflegestufe 1 = 25 %; Tagegeld Schritt 3 = 60 €
   60 € x 30 Tage x 25 % = 450 €

2 Anspruch Pflegestufe 2 = 50 %; Tagegeld Schritt 1= 20 €
   20 € x 30 Tage x 50 % = 300 €

3 Anspruch Pflegestufe 3 = 100 %; Tagegeld Schritt 2 = 40 €
   40 € x 30 Tage x 100 % = 1.200 €

Die Leistungen in der Pflegetagegeldstufe werden regelmäßig an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst. Die Anpassung erfolgt automatisch und orientiert sich an den Berechnungen des Statistischen Bundesamtes. Damit stellen wir sicher, dass Sie auch in Zukunft über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen. Sollte eine Leistungsanpassung stattfinden, werden wir Sie rechtzeitig schriftlich darüber informieren.

3. Eintritt des Versicherungsfalls
Sobald Sie pflegebedürftig werden und der Träger Ihrer sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung die Pflegebedürftigkeit feststellt, besteht für Sie ein Leistungsanspruch.

Bei Versicherten, deren Pflegepflichtversicherung die PBeaKK abwickelt, erhalten wir automatisch eine Information, wenn eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. Die Leistungsgewährung erfolgt somit automatisch ohne eine gesonderte Antragsstellung. Bei der erstmaligen Feststellung einer Pflegebedürftigkeit bzw. einer Änderung der Pflegestufe informieren wir Sie hierüber. Darüber hinaus sind keine zusätzlichen Arztuntersuchungen und Vorlagen besonderer Nachweise erforderlich. Dadurch entstehen Ihnen keine weiteren Kosten. Das Tagegeld wird automatisch zu Beginn des Folgemonats ausgezahlt.

Versicherte, deren Pflegepflichtversicherung nicht über die PBeaKK abgewickelt wird, müssen einen formlosen Antrag stellen, um Leistungen zu erhalten. Dazu benötigen wir den Bescheid des Trägers der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung. Aus dem Bescheid müssen der Träger, die Einstufung in die Pflegestufe und der Zeitpunkt der Pflegebedürftigkeit hervorgehen. Dies gilt auch bei späteren Änderungen.

Voraussetzungen

Das Angebot der Pflegetagegeldstufe richtet sich an Mitglieder der Grundversicherung und ihre dort mitversicherten Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner. Vollwaisen, die in der Grundversicherung sind, können sich ebenfalls in der Pflegetagegeldstufe versichern.

Nicht aufnahmeberechtigt sind:

  • Versicherte, die lediglich eine Zusatzversicherung bei uns abgeschlossen haben
  • Personen mit einer ruhenden Mitgliedschaft bzw. Mitversicherung
  • Kinder

Um Ihnen eine leistungsstarke und beitragsstabile Versicherung anbieten zu können, müssen wir weitere Einschränkungen bei der Aufnahme machen.

Die Aufnahme ist ausgeschlossen, wenn

  • das 70. Lebensjahr vollendet ist
  • bereits eine Pflegebedürftigkeit besteht oder jemals Anträge auf Leistungen aus einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung gestellt wurden
  • in den letzten fünf Jahren bestimmte Krankheitsbilder vorgelegen haben oder vorliegen. Eine Liste dieser Erkrankungen finden Sie in in der Übersicht Krankheitsbilder.

Sind Sie bereits in der Pflegetagegeldstufe versichert und wollen noch weitere Schritte abschließen, entfällt die Voraussetzung, dass Sie in der Grundversicherung versichert sein müssen. Das Höchstaufnahmealter von 70 Jahren gilt allerdings weiter und die Fragen zum aktuellen Gesundheitszustand müssen im Antrag erneut beantwortet werden.

Übersicht Krankheitsbilder

Übersicht Krankheitsbilder
KrankheitsgruppenKrankheitsbilder
Krankheiten des Nervensystems
  • Degenerative Krankheit des motorischen Nervensystems
    (amyotrophe Lateralsklerose)

  • Kinderlähmung

  • Multiple Sklerose

  • Morbus Parkinson
  • Querschnittslähmung
Krankheiten des Bewegungsapparats
  • Chronische Gelenkentzündung (Polyarthritis, nicht Gelenksarthrosen)
  • Frakturen oder Amputationen mit dauerhafter Beeinträchtigung der Gehfähigkeit
Krankheiten des Kreislaufsystems
  • Herzinfarkt

  • Herzmuskelentzündung (Myokarditis)

  • Herzmuskelschwäche (Herzinsuffizienz)

  • Symptomatische koronare Herzkrankheit

  • Nierenschwäche (Niereninsuffizienz)

  • Schlaganfall (Apoplex)
  • Erbliche Stoffwechselstörung
    (Hyperlipidämie)
  • Behandlungsbedürftiger Bluthochdruck *
  • Behandlungsbedürftiger Blutzucker *
Andere Erkrankungen
  • Adipositas Grad II

  • Alzheimer

  • Chronische Hepatitis (außer A)

  • Demenz

  • HIV-Infektion

  • Leberzirrhose
  • Krebs (Tumorerkrankungen)


* Wenn momentan oder in den letzten fünf Jahren ausschließlich eine behandlungsbedürftige Blutzuckererkrankung (Diabetes mellitus) und/oder Bluthochdruckerkrankung (arterielle Hypertonie) besteht/bestand, ist die Aufnahme in die Pflegetagegeldstufe unter Umständen dennoch möglich. Für eine abschließende Beurteilung benötigen wir die Angabe weiterer Werte (siehe Antrag). Diese müssen von Ihrem behandelnden Arzt eingetragen und bescheinigt werden.

Wartezeiten

Nach einer Wartezeit von drei Jahren nach Versicherungsbeginn haben Sie erstmals Anspruch auf die Auszahlung des Tagegeldes im Pflegefall. Bei der Aufstockung eines weiteren Schrittes beginnt die Wartezeit für diesen Schritt erneut. Bei Unfällen, die zur Pflegebedürftigkeit führen, entfällt die Wartezeit. In diesem Fall haben Sie einen sofortigen Anspruch auf Leistungen.

Begrenzungen

Solange die Pflegebedürftigkeit besteht, wird abhängig von der Einstufung in der Pflegepflichtversicherung das Tagegeld zeitlich unbegrenzt gezahlt.

Kein Anspruch auf Leistungen besteht allerdings, wenn die Pflegebedürftigkeit

  • durch Kriegsereignisse verursacht wurde,
  • durch eine anerkannte Wehrdienstbeschädigung hervorgerufen wurde
  • auf einer Sucht beruht oder vorsätzlich herbeigeführt wurde oder
  • wenn der Pflegebedürftige seinen ständigen Wohnsitz außerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, zum Beispiel in der Schweiz oder in Norwegen, hat.

    Die Auszahlung des Pflegetagegeldes bei einem vollstationären Krankenhausaufenthalt bzw. einer Rehabilitationseinrichtung erfolgt bis zu 28 Tage. Der Anspruch auf Zahlung entfällt nach 28 Tagen bei einer ununterbrochenen vollstationären Krankenhausbehandlung oder vollstationären Rehabilitationsmaßnahme. Nach Beendigung der Behandlung werden die Leistungen in vollem Umfang weiter gewährt.

    Beiträge

    Die Beitragshöhe ist abhängig vom gewählten Schritt, vom Alter und vom Geschlecht des Versicherten. Mit zunehmendem Aufnahmealter erhöhen sich die Beiträge. Schließen Sie die Pflegetagegeldstufe deshalb möglichst frühzeitig ab. Mit fortschreitendem Alter steigt zudem die Gefahr, dass Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in die Pflegetagegeldstufe aufgenommen werden können. Da Frauen im Vergleich zu Männern eine höhere Lebenserwartung haben, zahlen sie einen erhöhten Beitrag.

    Zur Ermittlung des Aufnahmealters wird vom Aufnahmejahr das Geburtsjahr des zu Versichernden abgezogen. Der Tag und der Monat der Geburt bleiben unberücksichtigt. Mit Hilfe unseres Beitragsrechners können Sie sich Ihren persönlichen Beitragssatz einfach und bequem errechnen.

    Beispiel zur Berechnug des Aufnahmealters:        

        Aufnahmejahr 2012 - Geburtsjahr 1958 = Aufnahmealter 54

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