Stationäre Pflege

Anspruchsvoraussetzungen für stationäre Pflege

Versicherte Personen haben Anspruch auf den Ersatz von Kosten für allgemeine Pflegeleistungen in vollstationären Einrichtungen, wenn die häusliche Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt. Unter „allgemeinen Pflegeleistungen“ sind pflegebedingte Leistungen der Pflegeeinrichtung zu verstehen, die für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich sind, nicht jedoch Unterkunft und Verpflegung, bestimmte Investitionskosten oder besondere Komfortleistungen. Die vollstationäre Pflegeeinrichtung muss über Versorgungsvertrag zur Pflege zugelassen sein, fragen Sie die Einrichtung ihrer Wahl danach.

Leistungen im Einzelnen

In den einzelnen Pflegestufen gelten für die Erstattung der oben genannten Kosten folgende Höchstsätze je Monat, insgesamt jedoch nicht mehr als 75 % des Gesamtbetrags aus Pflegekosten, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und gesondert berechenbaren Investitionskosten gemäß § 82 Absätze 3 und 4 SGB XI: 

monatliche Höchstbeträge vollstationäre Pflege
2010/20112012
Pflegestufe I1.023,00 EUR 1.023,00 EUR
Pflegestufe II 1.279,00 EUR 1.279,00 EUR
Pflegestufe III 1.510,00 EUR 1.550,00 EUR
Pflegestufe III - Härtefall:1.825,00 EUR 1.918,00 EUR


Die Beihilfe berücksichtigt grundsätzlich die gleichen Beträge, zahlt jedoch gegebenenfalls einen einkommensabhängigen Zuschuss zu den Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten. Werden Leistungen von stationären Pflegeeinrichtungen in Anspruch genommen, die keine Pflegesatz- bzw. Preisvereinbarung mit den Leistungsträgern der sozialen Pflegekassen abgeschlossen haben und werden deshalb die Preise mit Ihnen als Kunde direkt vereinbart, sind höchstens bis zu 80% der genannten Höchstbeträge erstattungsfähig.
Personen, bei denen eine Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde (auch solche in der so genannten Pflegestufe 0), haben seit dem 01.07.2008 Anspruch auf Erstattung so genannter Vergütungszuschläge nach § 87b SGB XI für durch die Einrichtung erbrachte Betreuungsleistungen.
Bei vorübergehender Abwesenheit werden Bettengeld bzw. Gebühren für die Platzfreihaltung im Rahmen der Höchstbeträge für grundsätzlich höchstens 42 Tage je Kalenderjahr berücksichtigt. Dieser Abwesenheitszeitraum verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen um die Dauer dieser Aufenthalte.

Kosten für Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserungen werden in vollstationären Pflegeeinrichtungen nicht übernommen, da diese Leistungen nur im Zusammenhang mit häuslicher Pflege zur Verfügung stehen.

Wird durch besondere Maßnahmen (bspw. besonders aktivierende Pflege oder rehabilitative Maßnahmen) innerhalb der Pflegeeinrichtung eine Verringerung der Pflegebedürftigkeit und damit eine Verringerung der Pflegestufe erreicht, werden die von der Pflegeeinrichtung in Rechnung gestellten zusätzlichen Entgelte bis zu einem Höchstbetrag von 1.536,00 EUR berücksichtigt.

Wenn vollstationäre Pflege nicht erforderlich ist und diese dennoch gewählt wird, kann ein Zuschuss zu den pflegebedingten Kosten bis zur Höhe des Höchstbetrags je Monat und Stufe der häuslichen Pflegehilfe gezahlt werden.

Vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

Für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Behinderter im Vordergrund der Einrichtung steht, übernimmt die Pflegepflichtversicherung zur Abgeltung der pflegebedingten Kosten 10 % des nach § 75 Abs. 3 Sozialgesetzbuch XII vereinbarten Heimentgelts. Die Leistungen betragen im Einzelfall höchstens 256,00 EUR je Kalendermonat.

Als Voraussetzung für diese Leistungen genügt die Feststellung des Versicherungsfalls. Die Leistungen sind pflegestufenunabhängig.

Wird an den Wochenenden zu Hause gepflegt, können hierfür häusliche Pflegeleistungen anteilig gezahlt werden; beantragen Sie dies bitte schriftlich oder rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Private Pflegepflichtversicherung

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